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15Os52/03; 15Os42/05y; 15Os57/11p (15Os58/11k; 15Os59/11g; 15Os60/11d; 15Os61/11a); 15Os36/21i (15Os37/21m; 15Os38/21h; 15Os39/21f); 13Os5/26y (13Os6/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117621 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl15Os52/03; 15Os42/05y; 15Os57/11p (15Os58/11k; 15Os59/11g; 15Os60/11d; 15Os61/11a); 15Os36/21i (15Os37/21m; 15Os38/21h; 15Os39/21f); 13Os5/26y (13Os6/26w; 13Os7/26t; 13Os8/26i) NormStPO §459 SDÜ Art52 RechtssatzEine Ladung des Beschuldigten aus dem Ausland mit internationalem Rückschein ist grundsätzlich nicht als gehörig im Sinne des § 459 StPO anzusehen. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie im Bereich der Schengen-Staaten nach Maßgabe des Art 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens, BGBl III Nr 90/1997 (SDÜ) vorgenommen wird oder wenn diese Vorgangsweise einer (sonstigen) zwischenstaatlichen Vereinbarung entspricht. Wird eine danach allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des § 459 StPO erfolgt.Eine Ladung des Beschuldigten aus dem Ausland mit internationalem Rückschein ist grundsätzlich nicht als gehörig im Sinne des Paragraph 459, StPO anzusehen. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie im Bereich der Schengen-Staaten nach Maßgabe des Artikel 52, des Schengener Durchführungsübereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 90 aus 1997, (SDÜ) vorgenommen wird oder wenn diese Vorgangsweise einer (sonstigen) zwischenstaatlichen Vereinbarung entspricht. Wird eine danach allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des Paragraph 459, StPO erfolgt. Hier: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

  1. April 1959, BGBl Nr 41/1969, und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl Nr 744/1995.Hier: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
  2. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr 41 aus 1969,, und die Erleichterung seiner Anwendung, Bundesgesetzblatt Nr 744 aus 1995,. EntscheidungstexteTE OGH 2003-05-15 15 Os 52/03 TE OGH 2005-06-02 15 Os 42/05y Auch; nur: Wird eine allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des § 459 StPO erfolgt. (T1); Beisatz: Hier: Polen. (T2)Auch; nur: Wird eine allenfalls erforderliche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht angeschlossen, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Eine solcherart (ohne Übersetzung) vorgenommene Ladung ist nicht gehörig im Sinne des Paragraph 459, StPO erfolgt. (T1); Beisatz: Hier: Polen. (T2) TE OGH 2011-06-29 15 Os 57/11p Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 5 EU-RHÜ, BGBl III 2005/
  3. (T3); Beisatz: Ein dennoch gefälltes Abwesenheitsurteil verstößt gegen Art 6 MRK. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Artikel 5, EU-RHÜ, BGBl römisch drei 2005/
  4. (T3); Beisatz: Ein dennoch gefälltes Abwesenheitsurteil verstößt gegen Artikel 6, MRK. (T4) TE OGH 2021-09-15 15 Os 36/21i Vgl TE OGH 2026-03-18 13 Os 5/26y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117621

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.