Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

4Ob71/03z

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.05.2003 Geschäftszahl4Ob71/03z; 1Ob165/03a; 2Ob138/08w; 6Ob199/09x NormZPO §461; GmbHG §41; GmbHG §78 Abs1 RechtssatzAusgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (§ 78 Abs 1 GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen und die dort gefassten Beschlüsse gemäß § 41 GmbHG anzufechten. Auch ihre Beschwer ist im Hinblick auf ihre Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ihrer Geschäftsanteile auch dann zu bejahen, wenn sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter waren.Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen und die dort gefassten Beschlüsse gemäß Paragraph 41, GmbHG anzufechten. Auch ihre Beschwer ist im Hinblick auf ihre Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ihrer Geschäftsanteile auch dann zu bejahen, wenn sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter waren.

EntscheidungstexteTE OGH 2003/05/20 4 Ob 71/03z TE OGH 2003/08/01 1 Ob 165/03a Auch TE OGH 2008/08/14 2 Ob 138/08w Vgl auch TE OGH 2009/10/16 6 Ob 199/09x Vgl; nur: Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (§ 78 Abs 1 GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen. (T1) Vgl; nur: Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen. (T1) RechtssatznummerRS0117624

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.