1R171/99k
RIS Dokument GerichtLG Leoben Entscheidungsdatum21.05.2003 Geschäftszahl1R171/99k NormÖHVB §5;
ABGB §1107;
Rechtssatz§ 5 Abs 6 ÖHVB ist dahingehend zu interpretieren, dass § 1107 ABGB eine sich auf den Beherbergungsvertrag beziehende Präzisierung erfährt, indem dem Beherberger allgemein und daher auch für den Fall des § 5 Abs 2 ÖHVB geltend, die Obliegenheit überbunden wird, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen.Paragraph 5, Absatz 6, ÖHVB ist dahingehend zu interpretieren, dass Paragraph 1107, ABGB eine sich auf den Beherbergungsvertrag beziehende Präzisierung erfährt, indem dem Beherberger allgemein und daher auch für den Fall des Paragraph 5, Absatz 2, ÖHVB geltend, die Obliegenheit überbunden wird, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen.
EntscheidungstexteTE LG Leoben 2003/05/21 1 R 171/99k RechtssatznummerRLE0000002