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{'item': ['1Ob244/02t', '1Ob114/05d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.05.2003 Geschäftszahl1Ob244/02t; 1Ob114/05d NormABGB §879 Abs3 E; ABGB §937; AGB Telefon §11 Abs1; AGB Telefon §16 Abs3; KSchG §6 Abs1 Z14; RechtssatzDie Bestimmung in § 16 Abs 3 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PTV für die Inanspruchnahme der Telefondienste und damit im Zusammenhang stehender Leistungen (AGB Telefon)", wonach Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die nicht die Höhe des Verbindungsentgeltes, sondern die Leistung eines anderen Anbieters betreffen, nicht der PTV, sondern dem anderen Anbieter entgegenzuhalten seien, ist für den Kunden gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Damit kommt es in Wahrheit aber auch zum Ausschluss aller, die Gültigkeit des Vertrags betreffenden Einwendungen gegenüber dem die Rechte aus diesem geltend machenden Netzbetreiber, welcher Umstand gemäß § 937 ABGB und § 6 Abs 1 Z 14 KSchG die Unwirksamkeit dieser Bestimmung zur Folge hat. Bleiben dem Kunden somit die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister erhalten, kann er sichauch darauf berufen, er sei nicht Vertragspartner des Mehrwertdiensteleisters geworden und schulde daher nicht das für diese Leistung angefallene Entgelt, weil das Telefongespräch, das den Vertragsabschluss bewirkt habe, von einem Dritten geführt worden sei. Dem steht auch nicht §11 Abs1 der AGB Telefon entgegen, nach dem der Kunde für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.Die Bestimmung in Paragraph 16, Absatz 3, der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PTV für die Inanspruchnahme der Telefondienste und damit im Zusammenhang stehender Leistungen (AGB Telefon)", wonach Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die nicht die Höhe des Verbindungsentgeltes, sondern die Leistung eines anderen Anbieters betreffen, nicht der PTV, sondern dem anderen Anbieter entgegenzuhalten seien, ist für den Kunden gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Damit kommt es in Wahrheit aber auch zum Ausschluss aller, die Gültigkeit des Vertrags betreffenden Einwendungen gegenüber dem die Rechte aus diesem geltend machenden Netzbetreiber, welcher Umstand gemäß Paragraph 937, ABGB und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 14, KSchG die Unwirksamkeit dieser Bestimmung zur Folge hat. Bleiben dem Kunden somit die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister erhalten, kann er sichauch darauf berufen, er sei nicht Vertragspartner des Mehrwertdiensteleisters geworden und schulde daher nicht das für diese Leistung angefallene Entgelt, weil das Telefongespräch, das den Vertragsabschluss bewirkt habe, von einem Dritten geführt worden sei. Dem steht auch nicht §11 Abs1 der AGB Telefon entgegen, nach dem der Kunde für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. EntscheidungstexteTE OGH 2003/05/27 1 Ob 244/02t Veröff: SZ 2003/60 TE OGH 2005/06/24 1 Ob 114/05d Auch; Beisatz: Es ist kein plausibler Grund dafür zu erkennen, weshalb diese Grundsätze für einen (ideellen) Verein als Rechtsträger eines Studentenwohnheims und Vertragspartner des Netzbetreibers allein wegen seiner festgestellten 30 Amtsleitungs-Kanäle mit insgesamt 246 Nebenstellen-Anschlüssen nicht gelten sollen. (T1) RechtssatznummerRS0117756

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.