Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs2b; Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des Rates 368R1612 Freizügigkeitsverordnung Art7 Abs2 RechtssatzDem Gerichtshof der
Artikel 19
und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 unabhängig von seinem Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verlangen, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt?Kann der Familienangehörige eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, die Zahlung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz als einer
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und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels römisch drei der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 unabhängig von seinem Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verlangen, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt?
- Im Fall der Bejahung der zu
- formulierten Frage: Kann eine Leistung wie das Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz als Gewährung einer sozialen Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des Rates vom
- Oktober1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft davon abhängig gemacht werden, dass der Begünstigte seinen Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg hat?
- Im Fall der Bejahung der zu
- formulierten Frage: Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Unionsbürgerschaft und der Nichtdiskriminierung im Sinne der Artikel 12 EG und 17 EG vereinbar, dass der Anspruch auf eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art 7 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 1612/68, wie der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz, Unionsbürgern, die als Grenzgänger im Bundesland Salzburg beschäftigt sind, ihren Hauptwohnsitz jedoch in einem anderen Mitgliedstaat haben, nicht offensteht?Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Unionsbürgerschaft und der Nichtdiskriminierung im Sinne der Artikel 12 EG und 17 EG vereinbar, dass der Anspruch auf eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 1612/68, wie der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz, Unionsbürgern, die als Grenzgänger im Bundesland Salzburg beschäftigt sind, ihren Hauptwohnsitz jedoch in einem anderen Mitgliedstaat haben, nicht offensteht? Wenn nein: Ermöglicht es die Unionsbürgerschaft auch unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eines solchen Grenzgängers, die ebenfalls ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, im Bundesland Salzburg ein Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz zu erhalten? EntscheidungstexteTE OGH 2003-05-27 10 ObS 345/02m TE OGH 2006-03-28 10 ObS 46/06x Beisatz: Ein pflegebedürftiger Familienangehöriger eines in Österreich beschäftigten ausländischen Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) wohnt, hat Anspruch auf die Zahlung eines Pflegegeldes (Landespflegegeldes), wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und er nicht nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat. (EuGH 21.2.2006, C-286/03, Hosse) (T1) Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 21.2.2006, C-286/03 wie folgt:
- Ein Pflegegeld wie das nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehene stellt keine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
- Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sondern eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 a der Verordnung dar.
- Der Familienangehörige eines im Bundesland Salzburg beschäftigten Arbeitnehmers, der mit seiner Familie in Deutschland wohnt, kann vom zuständigen Träger seines Beschäftigungsortes die Zahlung eines Pflegegeldes wie des nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz vorgesehenen als einer
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der Verordnung 1408/71 verlangen, wenn er die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern er nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117650