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PO §260 Abs1 Z1; StPO §260 Abs1 Z2; RechtssatzDie Beurteilung, ob eine Tat (§ 1
) eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 17
) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im
oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), nicht aber erneut bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt. Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist nicht bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung neu zu prüfen. Ob die vom (hier: wegen § 159 aF
) durch Urteil schuldig Gesprochenen begangene Tat zu einem späteren Zeitpunkt einer Entscheidung über die Strafe auch noch unter (eine andere) gesetzliche Strafdrohung fällt (zB § 159 nF
), kann nicht beurteilt werden. Dies wäre nur nach einer- in der Prozessordung jedoch nur in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, nämlich nach Aufhebung eines Schuldspruchs infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs, nicht aber infolge einer nachträglichen Gesetzesänderung vorgesehenen - Neudurchführung des zum Schuldspruch führenden Verfahrens möglich.Die Beurteilung, ob eine Tat (Paragraph eins,
) eine gerichtlich strafbare Handlung (Paragraph 17,
) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im
oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), nicht aber erneut bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt. Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist nicht bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung neu zu prüfen. Ob die vom (hier: wegen Paragraph 159, aF
) durch Urteil schuldig Gesprochenen begangene Tat zu einem späteren Zeitpunkt einer Entscheidung über die Strafe auch noch unter (eine andere) gesetzliche Strafdrohung fällt (zB Paragraph 159, nF
), kann nicht beurteilt werden. Dies wäre nur nach einer- in der Prozessordung jedoch nur in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, nämlich nach Aufhebung eines Schuldspruchs infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs, nicht aber infolge einer nachträglichen Gesetzesänderung vorgesehenen - Neudurchführung des zum Schuldspruch führenden Verfahrens möglich. EntscheidungstexteTE OGH 2003/05/27 11 Os 95/02 Verstärkter Senat TE OGH 2003/09/09 11 Os 99/03 Vgl auch; nur: Die Beurteilung, ob eine Tat (§ 1
) eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 17
) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im
oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (§ 260 Abs1 Z 1 und 2 StPO), nicht aber erneut bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt. Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist nicht bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung neu zu prüfen. (T1); Beisatz: Hier: Das aus dem Gesetzesbestand ausgeschiedene Vergehen nach § 209
. (T2) Vgl auch; nur: Die Beurteilung, ob eine Tat (Paragraph eins,
) eine gerichtlich strafbare Handlung (Paragraph 17,
) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im
oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (Paragraph 260, Abs1 Ziffer eins und 2 StPO), nicht aber erneut bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt. Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist nicht bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung neu zu prüfen. (T1); Beisatz: Hier: Das aus dem Gesetzesbestand ausgeschiedene Vergehen nach Paragraph 209,
. (T2) TE OGH 2003/11/11 11 Os 101/03 nur: Dies wäre nur nach einer - in der Prozessordung jedoch nur in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, nämlich nach Aufhebung eines Schuldspruchs infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs vorgesehenen - Neudurchführung des zum Schuldspruch führenden Verfahrens möglich. (T3); Beisatz: Hier: Erneuerung des Strafverfahrens infolge Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9.Jänner 2003 (Lausch und Versat gegen Österreich, applications nos39392/98 und 39829/98), wonach in der Verurteilung nach § 209
eine Verletzung des Art 14 iVm Art 8 MRK festgestellt wurde. (T4) nur: Dies wäre nur nach einer - in der Prozessordung jedoch nur in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, nämlich nach Aufhebung eines Schuldspruchs infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs vorgesehenen - Neudurchführung des zum Schuldspruch führenden Verfahrens möglich. (T3); Beisatz: Hier: Erneuerung des Strafverfahrens infolge Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9.Jänner 2003 (Lausch und Versat gegen Österreich, applications nos39392/98 und 39829/98), wonach in der Verurteilung nach Paragraph 209,
eine Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, MRK festgestellt wurde. (T4) TE OGH 2005/03/22 12 Os 25/05a Vgl auch; Beisatz: Eine Verurteilung wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach §209
kann ungeachtet des mittlerweiligen Ausscheidens der genannten Norm aus dem Rechtsbestand weiterhin als erschwerend (§33 Z2
) berücksichtigt werden. (T5) TE OGH 2005/06/07 11 Os 46/05g Auch; nur: Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung nicht neu zu prüfen. (T6); Beisatz: Hier: Maßnahme nach § 21 Abs 1
. (T7) Auch; nur: Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung nicht neu zu prüfen. (T6); Beisatz: Hier: Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins,
. (T7) RechtssatznummerRS0117808
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.