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{'item': '7Ob62/03y; 7Ob241/04y; 7Ob98/06x; 7Ob85/22h; 7Ob213/23h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117821 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl7Ob62/03y; 7Ob241/04y; 7Ob98/06x; 7Ob85/22h; 7Ob213/23h NormARB 1994 Art23.2.3.1 ARB 1995 Art23.2.3.1 ARB 2001 Art 23.2.3.1ARB 2001 Artikel 23 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins RechtssatzLiegen mehrere gänzlich voneinander unabhängige und selbständige Verträge vor, so ist vom Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle auszugehen und es ist für jeden einzelnen Vertrag zu ermitteln, ob die Gesamtansprüche aus jedem Vertrag für sich die mit der Beklagten vereinbarte Obergrenze im Sinne des Art 23.2.3.

  1. ARB 1994 übersteigt oder nicht. Danach richtet sich die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Lässt sich aber aus der Vertragslage ableiten, dass die Parteien eine Art Rahmenvertrag schlossen und damit für künftige gleichartige oder ähnliche Rechtsgeschäfte im Vorhinein bestimmte generelle Vertragspflichten vereinbarten, die in der Zukunft für ihre Rechtsbeziehung immer zu gelten haben, so besteht nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Lebenssachverhalt (vgl auch Harbauer, aaO, § 2, Rz 262) und die Rechtsstreitigkeiten aus den einzelnen Verträgen sind als aus einem Versicherungsfall resultierend zur Ermittlung der Obergrenze des § 23.2.3.
  2. ARB 1994 zusammenzurechnen. Hier wurde Vorliegen eines Rahmenvertrages bejaht.Liegen mehrere gänzlich voneinander unabhängige und selbständige Verträge vor, so ist vom Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle auszugehen und es ist für jeden einzelnen Vertrag zu ermitteln, ob die Gesamtansprüche aus jedem Vertrag für sich die mit der Beklagten vereinbarte Obergrenze im Sinne des Artikel 23 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins, ARB 1994 übersteigt oder nicht. Danach richtet sich die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers. Lässt sich aber aus der Vertragslage ableiten, dass die Parteien eine Art Rahmenvertrag schlossen und damit für künftige gleichartige oder ähnliche Rechtsgeschäfte im Vorhinein bestimmte generelle Vertragspflichten vereinbarten, die in der Zukunft für ihre Rechtsbeziehung immer zu gelten haben, so besteht nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Lebenssachverhalt vergleiche auch Harbauer, aaO, Paragraph 2,, Rz 262) und die Rechtsstreitigkeiten aus den einzelnen Verträgen sind als aus einem Versicherungsfall resultierend zur Ermittlung der Obergrenze des Paragraph 23 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins, ARB 1994 zusammenzurechnen. Hier wurde Vorliegen eines Rahmenvertrages bejaht. EntscheidungstexteTE OGH 2003-05-28 7 Ob 62/03y TE OGH 2004-10-20 7 Ob 241/04y Vgl auch TE OGH 2006-08-30 7 Ob 98/06x Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine bloße Erklärung des Versicherungsnehmers im Deckungsprozess, auf einen Teil seiner Forderung verzichtet zu haben, bewirkt nicht das Sinken der Forderung unter die vereinbarte Streitwertobergrenze. (T1) TE OGH 2022-08-24 7 Ob 85/22h Beisatz: Eine Verpflichtung der beklagten Partei, den von den klagenden Partei des Anlassprozesses herangezogenen Streitwert für ihre jeweiligen Feststellungsbegehren zu bemängeln, damit im Falle einer Korrektur des Streitwerts nach oben ein Verlust des Deckungsschutzes eintritt, gibt es nicht. (T2) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 213/23h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117821

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.