7Ob94/03d
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.05.2003 Geschäftszahl7Ob94/03d NormEheG §35;
RechtssatzDie Bestimmung des §35 Abs1 letzter Satz EheG bleibt nach §2a ZPO unberührt. Eheaufhebungsklagen von beschränkt Geschäftsfähigen können daher nur von ihren gesetzlichen Vertretern erhoben werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2003/05/28 7 Ob 94/03d RechtssatznummerRS0117822