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Europaius

7Ob94/03d

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.05.2003 Geschäftszahl7Ob94/03d NormEheG §35;

RechtssatzDie Bestimmung des §35 Abs1 letzter Satz EheG bleibt nach §2a ZPO unberührt. Eheaufhebungsklagen von beschränkt Geschäftsfähigen können daher nur von ihren gesetzlichen Vertretern erhoben werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2003/05/28 7 Ob 94/03d RechtssatznummerRS0117822

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.