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OGH Rechtssatz RS0117675 (7Ob96/03y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117675 Entscheidungsdatum28.05.2003 Geschäftszahl7Ob96/03y NormZPO §586; ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006; JN §19ZPO §586; ZPO §595 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006; JN §19 RechtssatzAuch wenn-hier auf Grund der subsidiären Verweisung in einen Pachtvertrag- für das Schiedsverfahren die Vorschriften der ZPO gelten sollten-damit (jedenfalls implizit) wohl auch auf die Bestimmungen der §§19ff JN Bezug genommen ist, was sich im Übrigen auch aus dem ausdrücklich auf diese Bestimmungen verweisenden §586 ZPO ergibt, so fehlt es doch schon auf der Tatsachenebene an einem (konkret stichhaltigen) Befangenheits-oder gar Ausschließungsgrund, wenn nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen der von der vormaligen Schiedsklägerin nominierte und nunmehr als ausgeschlossen bzw (zumindest) befangen behauptete Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr.H. die jetzige Beklagte nie in einem Rechtsstreit gegen die jetzige Klägerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) vertreten und weder am Entwurf noch am Abschluss des Pachtvertrages mitgewirkt, sondern bloß einmal die Beklagte in einer (gänzlich) anderen Schiedssache vertreten hat und ein besonderes Naheverhältnis des genannten Schiedsrichters zur beklagten Partei nicht feststellbar ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2003-05-28 7 Ob 96/03y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117675

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