Abs5 Satz1;
Abs5 Satz2;
Abs5 Satz3WEG 1975 in der Fassung WRN 1999 §23 Abs4;
Abs5 Satz1;
Abs5 Satz2;
Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz
getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.Mit der in Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz
getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-02 5 Ob 32/03x TE OGH 2003-06-02 5 Ob 54/03g Vgl auch; Beisatz: Zufolge § 23 Abs 4 WEG 1975 (nunmehr § 37 Abs 5
) ist § 26 WEG 1975 (nunmehr § 52
) auch für schlichte Miteigentümer anzuwenden, wenn eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat. (T1)Vgl auch; Beisatz: Zufolge Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 37, Absatz 5,
) ist Paragraph 26, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 52,
) auch für schlichte Miteigentümer anzuwenden, wenn eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat. (T1) TE OGH 2004-05-26 3 Ob 71/04v Auch; Veröff: SZ 2004/83 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 173/08i Vgl; Beisatz: Der erste in § 37 Abs 5
geregelte Fall stellt inhaltlich eine Fortsetzung des mit der WRN 1999 neu geschaffenen Absatz 4 des § 23 WEG 1975 dar. (T2)Vgl; Beisatz: Der erste in Paragraph 37, Absatz 5,
geregelte Fall stellt inhaltlich eine Fortsetzung des mit der WRN 1999 neu geschaffenen Absatz 4 des Paragraph 23, WEG 1975 dar. (T2) Beisatz: § 37 Abs 5
enthält eine abschließende Regelung. (T3)Beisatz: Paragraph 37, Absatz 5,
enthält eine abschließende Regelung. (T3) Beisatz: In allen drei Fällen des § 37 Abs 5
ist Voraussetzung, dass bereits eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist, und zwar nach Satz 1 und Satz 2 zu Gunsten des konkreten Wohnungseigentumsbewerbers. (T4)Beisatz: In allen drei Fällen des Paragraph 37, Absatz 5,
ist Voraussetzung, dass bereits eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist, und zwar nach Satz 1 und Satz 2 zu Gunsten des konkreten Wohnungseigentumsbewerbers. (T4) Bem: Mit näheren Ausführungen zu Inhalt und Zweck des § 37 Abs 5
. (T5)Bem: Mit näheren Ausführungen zu Inhalt und Zweck des Paragraph 37, Absatz 5,
. (T5) Veröff: SZ 2008/117 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 96/10v Vgl; Beisatz: Die Geltung der in die Vorgründungsphase „vorgezogenen“ Bestimmungen des WEG setzt nicht nur die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum für zumindest einen Wohnungseigentumsbewerber, sondern zusätzlich auch den Erwerb von Miteigentum durch zumindest einen Wohnungseigentümer voraus. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Alleineigentümerstellung etwa des Wohnungseigentumsorganistators für die Regelung über die Eigentümergemeinschaft oder die Willensbildung kein Raum besteht. (T6) TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s nur: Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz
getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. (T7)nur: Mit der in Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz
getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 rechtens war. (T7) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 137/17h TE OGH 2022-04-06 5 Ob 13/22f Beisatz: Gilt auch für die Parteistellung des Verwalters im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 und 8a HeizKG. (T8)Beisatz: Gilt auch für die Parteistellung des Verwalters im Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 und 8 a HeizKG. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118026
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.