OGH Rechtssatz RS0117864 (5Ob263/02s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117864 Entscheidungsdatum02.06.2003 Geschäftszahl5Ob263/02s; 7Ob42/07p; 9Ob55/07i; 7Ob189/17w; 5Ob79/19g NormMRG §25 RechtssatzDie Berechnung des angemessenen Entgelts nach § 25 MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer und nicht nur während des Zeitraums der Restnutzungsdauer verlangt werden (so bereits MietSlg 44.396).Die Berechnung des angemessenen Entgelts nach Paragraph 25, MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer und nicht nur während des Zeitraums der Restnutzungsdauer verlangt werden (so bereits MietSlg 44.396).
EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-02 5 Ob 263/02s TE OGH 2007-03-08 7 Ob 42/07p Auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1)Auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß Paragraph 273, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1) TE OGH 2007-09-28 9 Ob 55/07i TE OGH 2018-08-29 7 Ob 189/17w Veröff: SZ 2018/65 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 79/19g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117864