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{'item': ['9ObA260/02d', '9ObA92/05b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.06.2003 Geschäftszahl9ObA260/02d; 9ObA92/05b NormAVRAG §1; EG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177; EGV Maastricht Art189; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsü

Art1

Abs1 litc; EWG-RL377L0187 in der Fassung EG-RL 98/50/

Art1Abs1 litc; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 id

F EG-RL 98/50/EG77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 in der Fassung EG-RL 98/50/

Art3Abs1 Rechtssatz

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:römisch eins. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung (Sozialhilfe durch Betreiben einer Werkstätte für Behinderte) übertragen wurden, auch dann noch als "staatliche Einrichtung" mit der Wirkung zu beurteilen, dass ihr gegenüber der nicht ausreichend ins innerstaatliche Recht umgesetzte Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 litera c der Richtlinien77/187/EWG in der Fassung der Richtlinie98/50/EG (jetzt: Richtlinie2001/23/EG) unmittelbar anwendbar ist, wenn der Geschäftsanteil des Sozialhilfeverbandes aufgrund eines Abtretungsvertrages, der nur durch die Zustimmung des Verbandsvorstandes bedingt ist, auf eine rein private Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergehen soll? Soferne diese Frage bejaht wird:
  2. Kann sich ein seinen Betrieb veräußernder Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) als "staatliche Einrichtung" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegenüber seinen Arbeitnehmern, die dem Übergang ihrer Arbeitsverträge auf einen Erwerber (im Sinne der Frage 1) widersprechen und auf den Weiterbestand ihrer Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer bestehen, im Falle einer nicht ausreichenden Umsetzung der zur Frage
  3. genannten Richtlinienbestimmung selbst auf eine unmittelbare Anwendung des Artikel3 Absatz1 iVm Artikel1 Absatz1 litc der zur Frage 1.genannten Richtlinie mit der Wirkung berufen, dass die Arbeitsverträge als auf den Erwerber übergegangen gelten; spielt es dabei eine Rolle, wenn der "staatlichen Einrichtung" als Veräußerer selbst keine Kompetenz zur Gesetzgebung hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung einer Richtlinie zukommt, sondern diese bei einem übergeordneten Gesetzgeber (Land) liegt?
  4. Kann sich ein seinen Betrieb veräußernder Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) als "staatliche Einrichtung" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gegenüber seinen Arbeitnehmern, die dem Übergang ihrer Arbeitsverträge auf einen Erwerber (im Sinne der Frage 1) widersprechen und auf den Weiterbestand ihrer Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer bestehen, im Falle einer nicht ausreichenden Umsetzung der zur Frage
  5. genannten Richtlinienbestimmung selbst auf eine unmittelbare Anwendung des Artikel3 Absatz1 in Verbindung mit Artikel1 Absatz1 litc der zur Frage 1.genannten Richtlinie mit der Wirkung berufen, dass die Arbeitsverträge als auf den Erwerber übergegangen gelten; spielt es dabei eine Rolle, wenn der "staatlichen Einrichtung" als Veräußerer selbst keine Kompetenz zur Gesetzgebung hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung einer Richtlinie zukommt, sondern diese bei einem übergeordneten Gesetzgeber (Land) liegt? EntscheidungstexteTE OGH 2003/06/04 9 ObA 260/02d TE OGH 2005/06/29 9 ObA 92/05b Vgl; Beisatz: Mit Beschluss vom
  6. Mai 2005, Rs C-297/03, beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Anfrage wie folgt: Zur Frage 1: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist, gehört zu den Einrichtungen, denen die Art 3 Abs 1 und 1 Abs 1 Buchstabe c Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom
  7. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen entgegengehalten werden können. Zur Frage 2: Eine ihren Betrieb veräußernde staatliche Einrichtung kann sich nicht gegenüber einem Arbeitnehmer auf die Art 3 Abs 1 und 1 Abs 1 Buchstabe c der Richtlinie 2001/23 EG berufen, um ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu einem Erwerber zur Pflicht zu machen. (T1) Vgl; Beisatz: Mit Beschluss vom
  8. Mai 2005, Rs C-297/03, beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Anfrage wie folgt: Zur Frage 1: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Privatrechts, deren einziger Gesellschafter ein öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeverband (Gemeindeverband) ist, gehört zu den Einrichtungen, denen die Artikel 3, Absatz eins und eins Absatz eins, Buchstabe c Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom
  9. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen entgegengehalten werden können. Zur Frage 2: Eine ihren Betrieb veräußernde staatliche Einrichtung kann sich nicht gegenüber einem Arbeitnehmer auf die Artikel 3, Absatz eins und eins Absatz eins, Buchstabe c der Richtlinie 2001/23 EG berufen, um ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu einem Erwerber zur Pflicht zu machen. (T1) RechtssatznummerRS0117805

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.