RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117740 Entscheidungsdatum11.04.2007 Geschäftszahl13Os59/03; 13Os118/03; 13Os24/05m; 14Os80/05d; 13Os1/07g NormStGB §32 Abs2 StGB §32 Abs3 StGB §70 StGB §148 RechtssatzHat ein Täter mehrere Betrugstaten gewerbsmäßig begangen, über die im selben Urteil erkannt wird, und war die von § 70 StGB beschriebene Absicht bei einzelnen Taten auf wiederkehrende Begehung von einfachem Betrug gerichtet, bei anderen Taten aber auf wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug, so tritt die Qualifikation nach § 148 erster Fall dann infolge materieller Subsidiarität hinter jene nach § 148 zweiter Fall zurück, wenn die genannte Absicht betreffend schweren Betrug auf nur schadensqualifizierte Fälle nach § 147 Abs 2 oder 3 gerichtet war. Gewerbsmäßige Tendenz bei Begehung der insoweit nicht für die Subsumtion relevanten Tat(
- en)kann bei der Strafbemessung dennoch ins Gewicht fallen.Hat ein Täter mehrere Betrugstaten gewerbsmäßig begangen, über die im selben Urteil erkannt wird, und war die von Paragraph 70, StGB beschriebene Absicht bei einzelnen Taten auf wiederkehrende Begehung von einfachem Betrug gerichtet, bei anderen Taten aber auf wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug, so tritt die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall dann infolge materieller Subsidiarität hinter jene nach Paragraph 148, zweiter Fall zurück, wenn die genannte Absicht betreffend schweren Betrug auf nur schadensqualifizierte Fälle nach Paragraph 147, Absatz 2, oder 3 gerichtet war. Gewerbsmäßige Tendenz bei Begehung der insoweit nicht für die Subsumtion relevanten Tat(
- en)kann bei der Strafbemessung dennoch ins Gewicht fallen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-04 13 Os 59/03 TE OGH 2003-11-26 13 Os 118/03 Vgl auch TE OGH 2005-03-30 13 Os 24/05m Vgl auch TE OGH 2005-09-20 14 Os 80/05d Auch; nur: Die Qualifikation nach § 148 erster Fall tritt dann infolge materieller Subsidiarität hinter jene nach § 148 zweiter Fall zurück, wenn die von § 70 StGB beschriebene Absicht auf nur schadensqualifizierte Fälle nach § 147 Abs 2 oder 3 gerichtet war. (T1)Auch; nur: Die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall tritt dann infolge materieller Subsidiarität hinter jene nach Paragraph 148, zweiter Fall zurück, wenn die von Paragraph 70, StGB beschriebene Absicht auf nur schadensqualifizierte Fälle nach Paragraph 147, Absatz 2, oder 3 gerichtet war. (T1) TE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Hatte ein Täter, der gewerbsmäßig einfachen Betrug begangen hat, daneben bei zumindest einer Tat die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend Betrugstaten zu begehen, die nur durch die Schadenshöhe qualifiziert sind, ist ihm neben der Schadensqualifikation nach § 147 Abs 2 oder 3 StGB nur die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB anzulasten. Die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB wird als materiell subsidiär verdrängt. Wenn der Täter gewerbsmäßig mehrere Betrugstaten begangen hat und durch eine Betrugstat (oder mehrere) die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB erfüllt ist, durch eine (oder mehrere) andere wegen der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend schweren Betrug zu begehen, der nicht (nur) durch die Schadenshöhe qualifiziert ist (sondern Urkunden-, Beweismittel-, Mess- Grenz- oder Amtsbetrug nach § 147 Abs 1 StGB darstellt), die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB, dann treffen die Qualifikationen nach § 148 erster und zweiter Fall StGB in echter Konkurrenz zusammen (WK-StGB - 2 § 148 Rz 11). (T2)Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Hatte ein Täter, der gewerbsmäßig einfachen Betrug begangen hat, daneben bei zumindest einer Tat die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend Betrugstaten zu begehen, die nur durch die Schadenshöhe qualifiziert sind, ist ihm neben der Schadensqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, oder 3 StGB nur die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB anzulasten. Die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB wird als materiell subsidiär verdrängt. Wenn der Täter gewerbsmäßig mehrere Betrugstaten begangen hat und durch eine Betrugstat (oder mehrere) die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB erfüllt ist, durch eine (oder mehrere) andere wegen der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend schweren Betrug zu begehen, der nicht (nur) durch die Schadenshöhe qualifiziert ist (sondern Urkunden-, Beweismittel-, Mess- Grenz- oder Amtsbetrug nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB darstellt), die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB, dann treffen die Qualifikationen nach Paragraph 148, erster und zweiter Fall StGB in echter Konkurrenz zusammen (WK-StGB - 2 Paragraph 148, Rz 11). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117740