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{'item': '2Ob111/03t; 2Ob163/06v; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 9Ob83/09k; 4Ob71/10k; 4Ob8/11x; 2Ob136/11f; 1Ob114/16w; 4Ob208/17t; 4Ob176/19i; 2Ob217/24m; 2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117794 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl2Ob111/03t; 2Ob163/06v; 5Ob18/08w; 2Ob77/09a; 9Ob83/09k; 4Ob71/10k; 4Ob8/11x; 2Ob136/11f; 1Ob114/16w; 4Ob208/17t; 4Ob176/19i; 2Ob217/24m; 2Ob12/25s NormABGB §1325 B2 ABGB §1325 E4 RechtssatzEin Schädiger haftet auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen; die Rechtswidrigkeit der Verletzung (auch dieser dritten Person) ergibt sich in solchen Fällen aus dem besonderen Unrechtsgehalt der Schädigungshandlung, sodass es auf eine gesteigerte Gefährlichkeit nicht notwendig ankommt. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-12 2 Ob 111/03t Veröff: SZ 2003/67 TE OGH 2007-06-14 2 Ob 163/06v Auch; Veröff: SZ 2007/96 TE OGH 2008-06-03 5 Ob 18/08w Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T1) Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T2) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 77/09a Auch; nur: Ein Schädiger haftet auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen. (T3) TE OGH 2010-06-30 9 Ob 83/09k Vgl auch; Veröff: SZ 2010/79 TE OGH 2010-06-08 4 Ob 71/10k Auch TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Vgl auch; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T4) Veröff: SZ 2011/48 TE OGH 2012-06-13 2 Ob 136/11f Auch; nur T3; Vgl Beis wie T1 Veröff: SZ 2012/64 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 114/16w Vgl auch; Veröff: SZ 2016/79 TE OGH 2018-03-22 4 Ob 208/17t Auch; Veröff: SZ 2018/24 TE OGH 2019-10-24 4 Ob 176/19i Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T5) TE OGH 2025-01-21 2 Ob 217/24m vgl; Beisatz: Hier: Ersatz des Schockschadens aufgrund einer Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG. (T6) TE OGH 2025-03-25 2 Ob 12/25s vgl; Beisatz: Hier: Zur Ersatzfähigkeit einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund der Beschädigung des Einfamilienhauses der Kläger durch den Absturz eines Kleinflugzeugs. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117794

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.