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OGH Rechtssatz RS0117679 (2Ob114/03h u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117679 Entscheidungsdatum15.02.2024 Geschäftszahl2Ob114/03h; 8Ob52/23i NormABGB §483 ABGB §1042 D RechtssatzDer Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß § 483 ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger.Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß Paragraph 483, ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger.

EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-12 2 Ob 114/03h TE OGH 2024-02-15 8 Ob 52/23i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117679

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