OGH Rechtssatz RS0118009 (5Ob139/03g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118009 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl5Ob139/03g; 7Ob82/04s; 6Ob179/05z; 3Ob12/25y NormABGB §179 ABGB §180a Abs1 RechtssatzDas Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus; unzulässig wäre die Adoption nur dann, wenn die durch die Adoption angestrebte Rechtsstellung des Kindes ohnehin schon besteht.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-17 5 Ob 139/03g Veröff: SZ 2003/68 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 82/04s Auch; nur: Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus. (T1) TE OGH 2005-12-15 6 Ob 179/05z Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T2) TE OGH 2025-05-28 3 Ob 12/25y Beisatz: Auch im Fall einer Vertauschung des Kindes unmittelbar nach der Geburt ist die Rechtsbeziehung zwischen der leiblichen Mutter und dem von ihr geborenen Kind bereits von Gesetzes wegen gegeben, sodass eine Adoption nicht möglich ist. Das Anliegen, die Geburtsurkunde richtigzustellen, ist im Verfahren vor den Personenstandsbehörden zu verfolgen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118009