← Österreich

{'item': '10ObS156/03v; 10ObS264/02z; 10ObS79/04x; 10ObS62/04x; 10ObS91/07s; 10ObS2/08d; 10ObS17/12s; 10ObS48/12z; 10ObS154/12p; 10ObS189/13m; 10ObS71

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117787 Entscheidungsdatum24.07.2023 Geschäftszahl10ObS156/03v; 10ObS264/02z; 10ObS79/04x; 10ObS62/04x; 10ObS91/07s; 10ObS2/08d; 10ObS17/12s; 10ObS48/12z; 10ObS154/12p; 10ObS189/13m; 10ObS71/14k; 10ObS158/15f; 10ObS14/18h; 10ObS135/22h; 10ObS87/23a NormASVG §255 Abs4 A ASVG §255 Abs2 RechtssatzDie geforderte 10-jährige Tätigkeit (120 Kalendermonate) muss zwar nicht - ohne Unterbrechungen - in aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt werden, doch können Zeiten der Arbeitslosigkeit während der Wintermonate (Saisonarbeiter in einer landwirtschaftlichen Gärtnerei) unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis während der Wintermonate aufgelöst war oder geruht hat, nicht als Zeiten der Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-17 10 ObS 156/03v Veröff: SZ 2003/69 TE OGH 2004-03-16 10 ObS 264/02z Beisatz: Unterbrechungen einer unselbständigen Tätigkeit, sofern nur von verhältnismäßig kurzer Dauer (Urlaub, kurzfristiger Krankenstand), sind zu vernachlässigen. (T1) Beisatz: Es erscheint daher für die Prüfung der 120-monatigen Erwerbstätigkeitsdauer des § 255 Abs 4 ASVG sachgerecht, im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, nicht jedoch auch Zeiten des Krankengeldbezugs des Arbeitnehmers anzurechnen. (T2)Beisatz: Es erscheint daher für die Prüfung der 120-monatigen Erwerbstätigkeitsdauer des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sachgerecht, im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, nicht jedoch auch Zeiten des Krankengeldbezugs des Arbeitnehmers anzurechnen. (T2) Veröff: SZ 2004/37 TE OGH 2004-06-08 10 ObS 79/04x Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2004-07-27 10 ObS 62/04x Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Zeiten des Bezuges einer Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung sind ebenfalls nicht anzurechnen. (T3) TE OGH, AUSL_EGMR 2007-09-11 10 ObS 91/07s Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung sind ebenfalls nicht anzurechnen. (T4) TE OGH 2008-01-15 10 ObS 2/08d Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 17/12s Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier jedoch bereits zu § 255 Abs 4 Z 2 ASVG. (T5)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier jedoch bereits zu Paragraph 255, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG. (T5) TE OGH 2012-05-03 10 ObS 48/12z Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2012-11-20 10 ObS 154/12p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-01-28 10 ObS 189/13m Auch TE OGH 2014-07-15 10 ObS 71/14k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier die Zeit für „Pflichtversicherung, Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung“. (T6) TE OGH 2016-01-19 10 ObS 158/15f Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-02-20 10 ObS 14/18h Auch TE OGH 2023-04-25 10 ObS 135/22h vgl TE OGH 2023-07-24 10 ObS 87/23a vgl; Beisatz nur wie T3 Beisatz: Hier: § 255 Abs 2 ASVG. (T7)Beisatz: Hier: Paragraph 255, Absatz 2, ASVG. (T7) Beisatz: Der Umstand, dass die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezugs von Urlaubsersatzleistung gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 ASVG weiter besteht, ändert nichts daran, dass nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit mehr im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG ausgeübt werden kann. (T8)Beisatz: Der Umstand, dass die Pflichtversicherung für die Zeit des Bezugs von Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 ASVG weiter besteht, ändert nichts daran, dass nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit mehr im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG ausgeübt werden kann. (T8) Beisatz: Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum verletzt, wenn dieser einerseits – durchaus zu Gunsten des Versicherten – die Pflichtversicherung für den Zeitraum der Gewährung einer Urlaubsersatzleistung weiter bestehen lässt (§ 11 Abs 2 Satz 2 ASVG), andererseits für die Erhaltung des – privilegierten – Berufsschutzes im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG die Ausübung einer qualifizierten Erwerbstätigkeit fordert, die jedoch nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich ist. (T9)Beisatz: Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum verletzt, wenn dieser einerseits – durchaus zu Gunsten des Versicherten – die Pflichtversicherung für den Zeitraum der Gewährung einer Urlaubsersatzleistung weiter bestehen lässt (Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 ASVG), andererseits für die Erhaltung des – privilegierten – Berufsschutzes im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG die Ausübung einer qualifizierten Erwerbstätigkeit fordert, die jedoch nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich ist. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117787

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.