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{'item': ['16Ok4/03', '16Ok51/05', '16Ok3/22k (16Ok4/22g)']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117904 Entscheidungsdatum23.06.2003 Geschäftszahl16Ok4/03; 16Ok51/05; 16Ok3/22k (16Ok4/22g) NormLLHoriz 32001Y0106 allg;

§ 1

Abs 1;

§1

Abs2;

§2Abs1; Kart

G §10; PrR-G allgLLHoriz 32001Y0106 allg;

Paragraph eins, Absatz eins,;

§1

Abs2;

§2Abs1; Kart

G §10; PrR-G allg RechtssatzGrundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; ABl C 3 vom

  1. 2001) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Danach ist zu fragen, ob die Vereinbarung neben der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auch geeignet ist, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maße zu beeinträchtigen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich Preisen, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu erwarten sind. Eine Kooperation, die von einzelnen Anbietern nicht erbracht werden, ist selbst zwischen Mitgliedern derselben Branche kartellrechtlich unbedenklich, weil die beteiligten Unternehmen weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber, also nicht in der Lage sind, die vergemeinschaftete Leistung (hier: senderübergreifende Werbezeit) selbst anzubieten. (Krone-Hit-R@dio)Grundsätze für die kartellrechtliche Beurteilung horizontaler Zusammenarbeit sind der Bekanntmachung der Kommission "Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81, EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit" (LLHoriz; Amtsblatt C 3 vom
  2. 2001) zu entnehmen, die auch bei der Prüfung nationaler Sachverhalte sinngemäß zu berücksichtigen sind. Danach ist zu fragen, ob die Vereinbarung neben der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auch geeignet ist, den Wettbewerb im betroffenen Markt in einem Maße zu beeinträchtigen, dass negative Auswirkungen hinsichtlich Preisen, Produktion, Innovation oder Vielfalt und Qualität der Waren oder Dienstleistungen zu erwarten sind. Eine Kooperation, die von einzelnen Anbietern nicht erbracht werden, ist selbst zwischen Mitgliedern derselben Branche kartellrechtlich unbedenklich, weil die beteiligten Unternehmen weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber, also nicht in der Lage sind, die vergemeinschaftete Leistung (hier: senderübergreifende Werbezeit) selbst anzubieten. (Krone-Hit-R@dio) EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-23 16 Ok 4/03 TE OGH 2006-06-26 16 Ok 51/05 Vgl auch; Beisatz: Zur Auslegung der §§ 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1

ist die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane zu Art 81 EG heranzuziehen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Zur Auslegung der Paragraphen eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins,

ist die Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsorgane zu Artikel 81, EG heranzuziehen. (T1) Beisatz: Hier: Asphaltmischgut. (T2) TE OGH 2022-06-23 16 Ok 3/22k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117904

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.