RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117773 Entscheidungsdatum24.06.2003 Geschäftszahl4Ob73/03v; 2Ob106/03g; 3Ob280/02a; 3Ob148/04t; 10Ob23/04m; 10Ob57/04m; 6Ob172/05w; 9Ob23/07h; 1Ob241/07h; 1Ob51/08v; 2Ob75/08f; 9Ob5/08p; 10Ob35/11m; 8Ob31/12k; 2Ob185/11m; 8Ob12/13t; 3Ob47/16g NormABGB §1431 A; ABGB §1480; ABGB §1489 IIA; MRG §27 Abs3; KlGG §5 Abs4 RechtssatzDer Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen verjährt nach drei Jahren. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-24 4 Ob 73/03v Veröff: SZ 2003/73 TE OGH 2003-06-26 2 Ob 106/03g Beisatz: Die Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung fällt unter die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. (T1)Beisatz: Die Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung fällt unter die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB. (T1) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 280/02a TE OGH 2005-03-31 3 Ob 148/04t TE OGH 2005-03-22 10 Ob 23/04m Vgl aber; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage des Beginnes der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen ist von den allgemeinen Grundsätzen des § 1489 ABGB auszugehen. Während der Beginn der Verjährungsfrist nach den §§ 1478 und 1480 ABGB grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung ab Erbringung der rechtsgrundlosen Leistung geknüpft und somit von der Kenntnis des Anspruches durch den Berechtigten unabhängig ist, stellt das Gesetz nach der Verjährungsregel des § 1489 ABGB bei Schadenersatzansprüchen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt ab, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt waren. (T2); Veröff: SZ 2005/46Vgl aber; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage des Beginnes der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen ist von den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 1489, ABGB auszugehen. Während der Beginn der Verjährungsfrist nach den Paragraphen 1478 und 1480 ABGB grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung ab Erbringung der rechtsgrundlosen Leistung geknüpft und somit von der Kenntnis des Anspruches durch den Berechtigten unabhängig ist, stellt das Gesetz nach der Verjährungsregel des Paragraph 1489, ABGB bei Schadenersatzansprüchen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt ab, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt waren. (T2); Veröff: SZ 2005/46 TE OGH 2005-05-23 10 Ob 57/04m Auch TE OGH 2006-02-16 6 Ob 172/05w Beisatz: Der Kläger stützt sich auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzrechtes. Ein Schaden des Kreditnehmers kann aber erst mit dem Zeitpunkt der Überzahlung vorliegen; vor diesem Zeitpunkt geleistete Rückzahlungen reduzierten ja - wenn auch allenfalls vor vertraglich bedungener Fälligkeit - die Darlehensschuld des Darlehensnehmers. (T3) TE OGH 2008-02-08 9 Ob 23/07h Beis wie T1 TE OGH 2008-05-06 1 Ob 241/07h TE OGH 2008-04-03 1 Ob 51/08v Auch; Beisatz: Der Beginn der Verjährungsfrist hängt bei Bereicherungsansprüchen nicht von der Kenntnis des Berechtigten von der Überzahlung ab. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der über die Gesamttilgung des Kredits hinausgehenden Überzahlung. (T4) TE OGH 2008-09-04 2 Ob 75/08f TE OGH 2009-06-02 9 Ob 5/08p Vgl; Veröff: SZ 2009/73 TE OGH 2011-11-08 10 Ob 35/11m Vgl auch TE OGH 2012-03-28 8 Ob 31/12k Auch Veröff: SZ 2012/41 TE OGH 2012-04-24 2 Ob 185/11m Auch TE OGH 2013-03-04 8 Ob 12/13t Auch TE OGH 2016-05-18 3 Ob 47/16g Auch; Beisatz: Rückforderung überhöhten Leasingentgelts. (T5); Veröff: SZ 2016/53 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117773
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.