RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117774 Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl4Ob73/03v; 3Ob234/04i; 10Ob23/04m; 9Ob62/04i; 7Ob190/04y; 7Ob222/04d; 2Ob98/03f; 1Ob68/05i; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 10Ob145/05d; 4Ob227/06w; 1Ob83/07y; 7Ob206/15t NormKSchG §6 Abs1 Z5 RechtssatzDie Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, beziehungsweise kreditpolitischen oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken, ist mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-24 4 Ob 73/03v Veröff: SZ 2003/73 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 234/04i Beisatz: Gültigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag klar umschrieben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben wird; dazu kommt weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen ist. Die Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf (so schon 4 Ob 73/03v). (T1)Beisatz: Gültigkeitserfordernis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ist, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag klar umschrieben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben wird; dazu kommt weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen ist. Die Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lässt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf (so schon 4 Ob 73/03v). (T1) Veröff: SZ 2005/10 TE OGH 2005-03-22 10 Ob 23/04m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinserhöhung berechtigenden Umstände war auch schon vor der KSchG Novelle 1997 angeordnet. Eine Klausel, die eine Erhöhung des Zinssatzes in das bloße „Ermessen" des Kreditgebers („in einem angemessenen Ausmaß") stellte, war - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erkennbar gesetzwidrig, weil durch das Gesetz gerade eine solche (rein) subjektive Komponente ausgeschlossen werden sollte. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte daher unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage, Rechtsprechung und Lehre ein objektiv sorgloses und schuldhaftes Verhalten dar. (T2) Veröff: SZ 2005/46 TE OGH 2005-04-06 9 Ob 62/04i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-04-20 7 Ob 190/04y Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 6 KSchG idF vor der KSchG-Novelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.