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4Ob117/03i; 4Ob160/03p; 4Ob186/03m; 4Ob226/04w; 4Ob28/06f; 17Ob1/07g; 17Ob4/08z; 17Ob1/08h; 17Ob27/08g; 17Ob32/08t; 17Ob6/11y; 4Ob102/12x; 4Ob16/15d;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117763 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl4Ob117/03i; 4Ob160/03p; 4Ob186/03m; 4Ob226/04w; 4Ob28/06f; 17Ob1/07g; 17Ob4/08z; 17Ob1/08h; 17Ob27/08g; 17Ob32/08t; 17Ob6/11y; 4Ob102/12x; 4Ob16/15d; 4Ob69/15y; 4Ob77/15z; 4Ob180/16y; 4Ob244/17m; 4Ob78/18a; 4Ob129/25m NormMSchG §4 UWG §9 Abs1 B4 UWG §9 Abs1 C1 Rechtssatz§ 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-24 4 Ob 117/03i TE OGH 2003-08-19 4 Ob 160/03p nur: Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T1) TE OGH 2003-09-23 4 Ob 186/03m nur: § 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T2)nur: Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T2) TE OGH 2005-02-08 4 Ob 226/04w nur: § 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. (T3); Veröff: SZ 2005/13nur: Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. (T3); Veröff: SZ 2005/13 TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T4); Veröff: SZ 2006/61 TE OGH 2007-03-20 17 Ob 1/07g Auch; nur T1; Beisatz: „Wein & Co" ist für den Vertrieb von Qualitätsweinen nicht rein beschreibend. (T5); Veröff: SZ 2007/43 TE OGH 2008-03-11 17 Ob 4/08z nur T1 TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h nur T1 TE OGH 2008-08-26 17 Ob 27/08g nur T1 TE OGH 2009-01-20 17 Ob 32/08t Auch; nur T1 TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y Auch; nur T1; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T6) Veröff: SZ 2011/104 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 102/12x nur T1; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T7) TE OGH 2015-02-17 4 Ob 16/15d nur T1; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T8) TE OGH 2015-05-19 4 Ob 69/15y nur T1; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Fungizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T9) TE OGH 2015-05-19 4 Ob 77/15z Auch TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y Auch TE OGH 2018-03-22 4 Ob 244/17m Auch TE OGH 2018-08-23 4 Ob 78/18a Auch TE OGH 2025-11-25 4 Ob 129/25m vgl; Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der Wortbildmarke „KALBIN GOURMET AUS ÖSTERREICH“ für diverse Fleischprodukte der Klasse 29 verneint. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117763

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