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{'item': ['4Ob134/03i', '5Ob212/03t', '1Ob208/03z', '4Ob185/03i', '4Ob254/03m', '10Ob4/04t', '2Ob153/04w', '6Ob140/04p', '3Ob181/04w', '2Ob207/04m', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117764 Entscheidungsdatum24.06.2003 Geschäftszahl4Ob134/03i; 5Ob212/03t; 1Ob208/03z; 4Ob185/03i; 4Ob254/03m; 10Ob4/04t; 2Ob153/04w; 6Ob140/04p; 3Ob181/04w; 2Ob207/04m; 4Ob42/05p; 1Ob71/05f; 3Ob202/05k; 5Ob24/06z; 2Ob237/06a; 2Ob134/06d; 7Ob197/07g; 2Ob90/09p; 8Ob93/11a; 4Ob58/12a; 1Ob15/14h; 3Ob13/14d; 6Ob28/14g; 3Ob100/15z; 9Ob67/16t; 4Ob4/17t; 6Ob240/17p NormABGB §140 Ba; ABGB §140 Bb; FamLAG §12a RechtssatzDie dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen sind bei der Unterhaltsbemessung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-24 4 Ob 134/03i TE OGH 2003-09-09 5 Ob 212/03t Auch TE OGH 2003-10-17 1 Ob 208/03z Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen durch (teilweise) "Anrechnung" der dem betreuenden Elternteil zukommenden Transferleistungen ist bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag des Unterhaltsschuldners - im Rahmen des durch die Sachanträge der Beteiligten abgesteckten Entscheidungsspielraums - zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2003-11-18 4 Ob 185/03i Beisatz: Es ist dem Unterhaltspflichtigen nämlich überlassen, ob er eine Minderung seiner Unterhaltsleistungen begehrt; er kann die (teilweise) Anrechnung der dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen beantragen, muss dies aber nicht. Strebt er sie an, so muss er auch vorbringen, dass der Obsorgeberechtigte in den Genuss von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen kommt, und er muss angeben, wie hoch sein Bruttoeinkommen ist. (T2); Beisatz: Hat ein Geldunterhaltspflichtiger im Verfahren erster Instanz keinerlei Vorbringen in dieser Richtung erstattet, so ist eine Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung ausgeschlossen. (T3) TE OGH 2004-01-20 4 Ob 254/03m Vgl aber; Beisatz: Tritt der geldunterhaltspflichtige Elternteil einem Erhöhungsantrag des Unterhaltspflichtigen mit dem Gegenantrag, das Erhöhungsbegehren abzuweisen, entgegen und sind die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände (Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil; Bruttoeinkommen) unstrittig oder aktenkundig, bedarf die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen. (T4) TE OGH 2004-04-27 10 Ob 4/04t Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2004-08-05 2 Ob 153/04w Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtige tritt einem Festsetzungsantrag entgegen, weshalb Transferleistungen von Amtswegen zu berücksichtigen sind. (T5) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 140/04p Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2004-10-20 3 Ob 181/04w Auch; Beisatz: Ein zwingender Charakter der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners ist nämlich nicht ersichtlich. Die Entlastung hängt von der Disposition des Unterhaltspflichtigen ab. Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren geht nicht soweit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht begehrte Steuerentlastung vorgenommen werden müsste, der Partei also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werden müsste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige selbst einen Unterhaltsherabsetzungsantrag stellt und diesen auf andere Umstände als die Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in § 12a FLAG stützt. (T6); Beis wie T4Auch; Beisatz: Ein zwingender Charakter der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners ist nämlich nicht ersichtlich. Die Entlastung hängt von der Disposition des Unterhaltspflichtigen ab. Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren geht nicht soweit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht begehrte Steuerentlastung vorgenommen werden müsste, der Partei also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werden müsste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige selbst einen Unterhaltsherabsetzungsantrag stellt und diesen auf andere Umstände als die Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG stützt. (T6); Beis wie T4 TE OGH 2004-11-04 2 Ob 207/04m Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2005-04-26 4 Ob 42/05p Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2005-08-02 1 Ob 71/05f Vgfl aber; Beis wie T4; Beisatz: Wurde zum Bezug der Familienbeihilfe weder ein Vorbringen erstattet, noch ergibt sich dieser Umstand aus dem Akteninhalt, ist die Tatsache des Bezugs der Familienbeihilfe keinesfalls als unstrittig oder aktenkundig anzusehen, weshalb eine amtswegige Anrechnung der Transferleistungen zu unterbleiben hat. (T7) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 202/05k Beisatz: Auch im Verfahren nach § 35 EO kommt die Berücksichtigung des Bezugs von Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil von Amts wegen nicht in Betracht. (T8)Beisatz: Auch im Verfahren nach Paragraph 35, EO kommt die Berücksichtigung des Bezugs von Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil von Amts wegen nicht in Betracht. (T8) TE OGH 2006-05-30 5 Ob 24/06z Beis wie T5; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2006-11-30 2 Ob 237/06a Vgl aber; Beisatz: Bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen ist dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren der Unterhaltsberechtigten entgegentritt: Nur im zweiten Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind. (T9) TE OGH 2007-07-03 2 Ob 134/06d Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2008-03-12 7 Ob 197/07g Vgl aber; Beis wie T9 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T9; Veröff: SZ 2009/171 TE OGH 2011-10-24 8 Ob 93/11a Vgl aber; Beis auch wie T4; Beis auch wie T9 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 58/12a Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 15/14h Vgl aber; Beis wie T9 TE OGH 2014-03-19 3 Ob 13/14d Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe von Amts wegen ist geboten, wenn das Gericht sie bei einer früheren Entscheidung berücksichtigt hat und der Antragsteller daher keinen Grund hat anzunehmen, dass das Gericht die in der letzten Entscheidung für maßgeblich angesehenen Kriterien nicht neuerlich heranziehen wird (so schon 1 Ob 160/09z). (T10) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 28/14g Vgl aber; Beis wie T10 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 100/15z Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/124 TE OGH 2016-11-29 9 Ob 67/16t Vgl aber, Beis wie T4 TE OGH 2017-05-30 4 Ob 4/17t Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 240/17p Vgl; Beisatz: Gemäß § 106a Abs 2 iVm § 106 Abs 2 EStG ist für ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Es muss sich daher der Geldunterhaltspflichtige darauf berufen, dass er keinen Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch keinen Kinderfreibetrag bezieht. (T11)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 106 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, EStG ist für ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Es muss sich daher der Geldunterhaltspflichtige darauf berufen, dass er keinen Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch keinen Kinderfreibetrag bezieht. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117764

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.