OGH Rechtssatz RS0117930 (11Os28/03 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117930 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl11Os28/03; 15Os120/03; 11Os52/05i; 11Os76/17m; 14Os58/22v; 13Os43/25k NormStGB §6 A5 StGB §159 RechtssatzDurch die Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in § 6 StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolgs nicht nur als entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.Durch die Neufassung des Paragraph 159, StGB durch BGBl römisch eins 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in Paragraph 6, StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolgs nicht nur als entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-24 11 Os 28/03 TE OGH 2004-03-18 15 Os 120/03 Vgl auch; Beisatz: Die grobe Fahrlässigkeit muss sich auf das kridaträchtige Verhalten im Sinn des § 159 Abs 5 StGB erstrecken und es muss das tatbestandsmäßige Handeln auch für den Taterfolg kausal sein. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die grobe Fahrlässigkeit muss sich auf das kridaträchtige Verhalten im Sinn des Paragraph 159, Absatz 5, StGB erstrecken und es muss das tatbestandsmäßige Handeln auch für den Taterfolg kausal sein. (T1) TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i Auch; nur: Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden. (T2) TE OGH 2017-10-17 11 Os 76/17m Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zahlungsunfähigkeit muss gerade durch die inkriminierten Verhaltensweisen herbeigeführt worden sein. (T3) TE OGH 2022-08-24 14 Os 58/22v Vgl TE OGH 2025-10-15 13 Os 43/25k vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117930