RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117747 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl11Os75/03; 15Os105/04; 13Os48/06t; 14Os59/06t (14Os60/06i; 14Os61/06m); 13Os70/06b; 15Os98/06k; 15Os24/07d; 12Os53/12d; 11Os8/14g; 14Os15/16m; 14Os2/18b; 14Os27/18d (14Os28/18a); 11Os31/22a; 14Os133/22y; 12Os129/25z; 15Os32/26h NormGRBG §2 Abs1 StPO §193 Abs2 StPO §180 Abs1 StPO §193 Abs1 RechtssatzVerfahrensverzögerungen sind nur dann grundrechtsrelevant, wenn hiedurch die Dauer der Untersuchungshaft insgesamt unangemessen verlängert wird. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-24 11 Os 75/03 TE OGH 2004-09-09 15 Os 105/04 Auch TE OGH 2006-05-15 13 Os 48/06t Gegenteilig; Beisatz: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO (hier: Ausschreibung der Hauptverhandlung ohne Ladung einer Zeugin, auf die sich der Angeklagte zur Alibibeweisführung berufen hatte). (T1)Gegenteilig; Beisatz: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des Paragraph 180, Abs1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins, StPO (hier: Ausschreibung der Hauptverhandlung ohne Ladung einer Zeugin, auf die sich der Angeklagte zur Alibibeweisführung berufen hatte). (T1) TE OGH 2006-06-13 14 Os 59/06t Vgl aber TE OGH 2006-07-12 13 Os 70/06b Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2006-09-20 15 Os 98/06k Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2007-03-19 15 Os 24/07d Gegenteilig; Beis wie T1 nur: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO. (T2)Gegenteilig; Beis wie T1 nur: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des Paragraph 180, Abs1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins, StPO. (T2) TE OGH 2012-05-23 12 Os 53/12d TE OGH 2014-02-11 11 Os 8/14g TE OGH 2016-03-08 14 Os 15/16m Auch; Beisatz: Auch eine (auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht notwendig in Frage stellende) Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO ist ‑ ebenso wie das Unterlassen ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz ‑ grundrechtswidrig. (T3)Auch; Beisatz: Auch eine (auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht notwendig in Frage stellende) Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO ist ‑ ebenso wie das Unterlassen ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz ‑ grundrechtswidrig. (T3) TE OGH 2018-01-15 14 Os 2/18b Auch TE OGH 2018-03-06 14 Os 27/18d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hat das Oberlandesgericht ohnehin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, hat die Grundrechtsbeschwerde darzulegen, weshalb dies keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte. (T4) TE OGH 2022-03-22 11 Os 31/22a Vgl TE OGH 2022-12-14 14 Os 133/22y Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2025-11-12 12 Os 129/25z vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-04-07 15 Os 32/26h vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117747
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.