RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117788 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl14Os74/03; 14Os73/07b; 17Os7/13b (17Os10/13v); 17Os11/15v; 17Os12/18w; 14Os64/25f NormStGB §302 Abs1 RechtssatzIm Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. Solche Konstatierungen müssen in jedem einzelnen Fall eingehend begründet werden, zumal das Motiv der Arbeitsersparnis bzw Arbeitserleichterung typischerweise bloß Fahrlässigkeit, nicht aber einen Schädigungsvorsatz indiziert. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-24 14 Os 74/03 TE OGH 2007-08-28 14 Os 73/07b nur: Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die (formell fehlerfrei begründeten) Feststellungen, dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. (T1) Beisatz: Nachlässigkeit bei der Auftragserfüllung, Schlamperei und Desinteresse, demnach aber gerade nicht wissentlichen Befugnismissbrauch (und Schädigungsvorsatz) indizierende Konstatierungen vermögen einen Schuldspruch nicht zu tragen. (T2) TE OGH 2013-09-30 17 Os 7/13b Vgl aber; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ‑ bloß abstrakten ‑ Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens), sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz‑)Zwecks gerichtet ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden, oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll. (T3) TE OGH 2015-09-14 17 Os 11/15v Vgl aber; Beis wie T3 TE OGH 2018-09-11 17 Os 12/18w Vgl aber; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2025-11-11 14 Os 64/25f vgl; Beisatz: Hier: Unterlassen einer Auseinandersetzung mit dem im Bauverfahren eingeholten (schlüssigen und nachvollziehbaren) Gutachten eines Amtssachverständigen, das eine der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz (des Bürgermeisters einer Gemeinde), konkret der Erteilung einer Baubewilligung, entgegenstehende negative Stellungnahme enthält. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117788
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.