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{'item': '14Os82/03; 14Os115/03; 14Os128/03; 14Os138/03; 13Os118/03 (13Os119/03); 11Os146/03; 11Os2/04 (11Os6/04); 13Os13/04; 13Os169/03; 15Os34/04; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117806 Entscheidungsdatum21.04.2026 Geschäftszahl14Os82/03; 14Os115/03; 14Os128/03; 14Os138/03; 13Os118/03 (13Os119/03); 11Os146/03; 11Os2/04 (11Os6/04); 13Os13/04; 13Os169/03; 15Os34/04; 11Os66/04 (11Os67/04); 14Os104/04; 15Os22/05g; 11Os48/05a; 15Os121/05s; 14Os141/05z; 14Os9/06i; 14Os19/06k; 11Os28/06m; 11Os41/06y; 15Os71/06i; 15Os86/06w; 13Os88/06z; 13Os97/06y; 13Os143/06p; 13Os125/06s; 12Os148/06s; 11Os138/06p; 14Os48/07a; 13Os80/07z; 11Os88/07m; 13Os81/07x; 14Os120/07i; 11Os120/07t; 13Os114/07z; 14Os149/07d (14Os150/07a); 15Os148/07i; 14Os168/07y (14Os5/08d); 12Os148/07t; 15Os151/07f; 13Os160/07i; 14Os13/08f; 11Os31/08f; 11Os29/08m; 14Os28/08m; 14Os31/08b; 11Os84/08z; 15Os60/08z; 12Os29/08v; 15Os110/08b (15Os111/08z); 11Os128/08w (11Os133/08f); 13Os160/08s; 13Os173/08b; 15Os178/08b (15Os179/08z); 14Os168/08z (14Os174/08g); 11Os17/09y; 15Os24/09g; 15Os3/09v; 14Os184/08b; 11Os80/09p; 14Os22/09f (14Os23/09b); 14Os43/09v; 14Os59/09x; 14Os61/09s; 14Os56/09f; 14Os51/09w; 14Os89/09h (14Os90/09f); 11Os140/09m; 15Os16/10g; 12Os7/10m; 14Os16/10z (14Os17/10x); 15Os85/10d; 15Os82/10p; 15Os133/10p; 15Os165/10v; 15Os20/11x; 14Os44/11v; 15Os48/11i; 11Os89/11i; 13Os92/11w; 11Os114/11s; 15Os142/11p; 15Os3/12y; 15Os173/11x; 12Os26/12h (12Os29/12z); 11Os44/12y; 15Os50/12k; 12Os53/12d; 13Os73/12b; 15Os83/12p; 15Os129/12b; 14Os127/12a; 14Os15/13g; 11Os31/13p; 12Os59/13p; 14Os156/13t; 13Os88/13k; 15Os168/13i; 11Os8/14g; 11Os17/14f; 14Os37/14v; 15Os80/14z; 15Os43/15k; 15Os31/15w; 15Os56/16y; 12Os106/17f; 14Os2/18b; 15Os39/20d; 14Os127/20p; 12Os30/21k; 15Os15/23d; 12Os42/23b; 12Os10/24y; 15Os135/24b; 13Os129/22b; 12Os83/25k; 12Os45/26y NormGRBG §2 Abs1 StGB §21 StGB §22 StGB §23 StPO §173 Abs2 B StPO §180 Abs2 StPO §281 Abs1 Z11 Fall2 B RechtssatzIm Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt.Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-24 14 Os 82/03 TE OGH 2003-09-09 14 Os 115/03 Vgl auch TE OGH 2003-09-19 14 Os 128/03 Auch TE OGH 2003-10-21 14 Os 138/03 Auch TE OGH 2003-09-24 13 Os 118/03 Beisatz: Einzelne aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. (T1) TE OGH 2003-12-09 11 Os 146/03 Auch TE OGH 2004-02-10 11 Os 2/04 Auch TE OGH 2004-02-19 13 Os 13/04 TE OGH 2003-12-17 13 Os 169/03 Vgl auch TE OGH 2004-03-31 15 Os 34/04 Auch; Beisatz: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. (T2)Auch; Beisatz: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. (T2) TE OGH 2004-07-15 11 Os 66/04 Vgl auch TE OGH 2004-08-25 14 Os 104/04 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2005-03-03 15 Os 22/05g Beis wie T2; Beisatz: Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (= bestimmten Tatsachen), welche erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBG in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (= bestimmten Tatsachen), welche erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose. (T3) TE OGH 2005-05-06 11 Os 48/05a nur: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt. (T4)nur: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt. (T4) TE OGH 2005-12-01 15 Os 121/05s Auch TE OGH 2005-01-09 14 Os 141/05z Auch TE OGH 2006-01-26 14 Os 9/06i Auch; nur T4 TE OGH 2006-03-08 14 Os 19/06k Auch TE OGH 2006-05-24 11 Os 28/06m nur T4; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2006-05-09 11 Os 41/06y Vgl auch TE OGH 2006-07-14 15 Os 71/06i Auch; nur T4 TE OGH 2006-08-25 15 Os 86/06w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-09-13 13 Os 88/06z Auch; nur T4; Beisatz: Ein vom Akteninhalt losgelöstes Beschwerdevorbringen stellt den Haftgrund nicht prozessförmig in Frage. (T5) TE OGH 2006-10-11 13 Os 97/06y TE OGH 2007-01-09 13 Os 143/06p TE OGH 2006-12-20 13 Os 125/06s Beisatz: Vorbehaltlich der in § 180 Abs 3 StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind. (T6)Beisatz: Vorbehaltlich der in Paragraph 180, Absatz 3, StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind. (T6) TE OGH 2007-01-25 12 Os 148/06s TE OGH 2007-01-23 11 Os 138/06p TE OGH 2007-05-08 14 Os 48/07a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die rechtliche Annahme eines Haftgrundes kann dahin überprüft werden, ob die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T7) TE OGH 2007-07-16 13 Os 80/07z Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: In der Annahme, aufgrund der mangelnden sozialen Integration des Angeklagten bestehe im Zusammenhalt mit der ihm nach dem - wenngleich noch nicht rechtskräftigen - Urteil und dem gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nunmehr konkret drohenden Freiheitsstrafe die Gefahr, er werde flüchten oder sich verborgen halten, ist keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken. (T8) TE OGH 2007-08-03 11 Os 88/07m Beisatz: Die irrige Annahme eines den Anlasstaten vorangegangenen Schuldspruches bewirkt keine Willkür der Prognoseentscheidung, wenn die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten weiteren Umstände bereits einen formell einwandfreien Schluss auf das Vorliegen des angezogenen Haftgrundes zulassen, und die verfehlte Konstatierung erkennbar keine notwendige Bedingung für Prognoseannahme darstellt. (T9) TE OGH 2007-07-16 13 Os 81/07x TE OGH 2007-10-02 14 Os 120/07i Auch; Beis wie T7 TE OGH 2007-10-23 11 Os 120/07t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2007-10-03 13 Os 114/07z Auch TE OGH 2007-12-04 14 Os 149/07d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2007-12-17 15 Os 148/07i Auch TE OGH 2008-01-30 14 Os 168/07y Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO in der Fassung Strafprozess-Reformgesetz (ab 2008) (§ 180 Abs 2 StPO in der Fassung vor

  1. 2008) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste. (T10)Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO in der Fassung Strafprozess-Reformgesetz (ab 2008) (Paragraph 180, Absatz 2, StPO in der Fassung vor
  2. 2008) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste. (T10) TE OGH 2007-11-29 12 Os 148/07t Auch; Beisatz: Die Beschwerde bekämpft eine unzureichende Würdigung der gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sprechenden Umstände und zieht aus diesen Umständen für den Angeklagten günstigere Schlüsse. Eine willkürliche Annahme des Haftgrundes wird damit nicht dargetan. (T11) TE OGH 2008-01-08 15 Os 151/07f Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gemäß § 29 Abs 1 ARHG. Die Beschwerde zeigt keine Willkür der mängelfrei begründeten Annahme der Nichtausschließbarkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr auf. Im Übrigen ist - der Beschwerde zuwider - hiefür die Befürchtung maßgebend, der Angeklagte werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen - hier aber nicht aktuellen - österreichischen Strafverfolgung) entziehen. (T12)Auch; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ARHG. Die Beschwerde zeigt keine Willkür der mängelfrei begründeten Annahme der Nichtausschließbarkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr auf. Im Übrigen ist - der Beschwerde zuwider - hiefür die Befürchtung maßgebend, der Angeklagte werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen - hier aber nicht aktuellen - österreichischen Strafverfolgung) entziehen. (T12) TE OGH 2008-01-09 13 Os 160/07i Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO (in der Fassung vor BGBl I 2004/19; vgl nunmehr § 173 Abs 2 StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste. (T13)Auch; Beisatz: Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO (in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19; vergleiche nunmehr Paragraph 173, Absatz 2, StPO) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste. (T13) TE OGH 2008-02-19 14 Os 13/08f Auch; Beis wie T13; Beisatz: Solcherart kommt Aktenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn angesichts des aktenwidrig zitierten Beweises unklar bleibt, woraus der Haftgrund (die Prognoseentscheidung) im angefochtenen Beschluss tatsächlich abgeleitet wird. (T14) TE OGH 2008-02-27 11 Os 31/08f Vgl auch; Beisatz: Bestimmte Tatsachen, auf die die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gegründet sein müssen, können sowohl äußere als auch innere - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten - Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 Rz 28). (T15)Vgl auch; Beisatz: Bestimmte Tatsachen, auf die die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gegründet sein müssen, können sowohl äußere als auch innere - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten - Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO Paragraph 180, Rz 28). (T15) TE OGH 2008-03-05 11 Os 29/08m Auch; Beis wie T10 TE OGH 2008-03-14 14 Os 28/08m Auch; Beis wie T1; Beis wie T13 TE OGH 2008-03-19 14 Os 31/08b Auch; Beis wie T13 TE OGH 2008-06-11 11 Os 84/08z Auch; Beisatz: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des - wenngleich angefochtenen - Urteils auszugehen und die rechtliche Annahme der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T16)Auch; Beisatz: Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des - wenngleich angefochtenen - Urteils auszugehen und die rechtliche Annahme der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren kann vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T16) Beisatz: Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die angezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen. Solche können sowohl äußere als auch innere Umstände - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge - sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO § 180 [aF] Rz 28). (T17)Beisatz: Denn Paragraph 173, Absatz 2, StPO verlangt nur, dass die angezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen. Solche können sowohl äußere als auch innere Umstände - wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge - sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (WK-StPO Paragraph 180, [aF] Rz 28). (T17) TE OGH 2008-05-08 15 Os 60/08z Auch; Beis wie T13 TE OGH 2008-03-18 12 Os 29/08v Auch; Beis wie T13 TE OGH 2008-08-21 15 Os 110/08b TE OGH 2008-09-10 11 Os 128/08w Auch TE OGH 2008-11-05 13 Os 160/08s TE OGH 2008-12-17 13 Os 173/08b Auch TE OGH 2008-12-09 15 Os 178/08b Beis wie T3 TE OGH 2008-12-03 14 Os 168/08z TE OGH 2009-02-17 11 Os 17/09y Beis wie T3 TE OGH 2009-03-04 15 Os 24/09g Beis wie T7 TE OGH 2009-02-18 15 Os 3/09v Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verdunkelungsgefahr. (T18) Beisatz: Denn die Prognose des Oberlandesgerichts, wonach - ungeachtet einer vorangegangenen theoretischen Möglichkeit zur Absprache - aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen die Befürchtung einer zukünftigen Zeugenbeeinflussung gegeben sei, wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründet und ist daher nicht willkürlich. (T19) TE OGH 2009-01-14 14 Os 184/08b TE OGH 2009-06-23 11 Os 80/09p Beis wie T3 TE OGH 2009-03-24 14 Os 22/09f Vgl; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslieferungshaft zur Sicherung des Strafvollzugs. (T20) TE OGH 2009-04-29 14 Os 43/09v Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Frühere Versuche, sich der Strafverfolgung zu entziehen, konnten auch im nunmehrigen Verfahrensstadium in die Erwägungen einbezogen werden, weil die vom Oberlandesgericht thematisierte Sicherung der Strafvollstreckung gleichwertiger Zweck der Untersuchungshaft ist. (T21) TE OGH 2009-06-04 14 Os 59/09x Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Tatbegehungsgefahr. (T22) TE OGH 2009-06-10 14 Os 61/09s Auch; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T16; Beisatz: Bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des § 75 StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft ist zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen. (T23)Auch; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T16; Beisatz: Bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des Paragraph 75, StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft ist zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (Paragraph 173, Absatz 2, StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd Paragraph 173, Absatz 6, StPO sein Vorliegen ausschließen. (T23) TE OGH 2009-05-26 14 Os 56/09f Beis wie T1 TE OGH 2009-05-12 14 Os 51/09w Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2009-08-25 14 Os 89/09h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2009-09-22 11 Os 140/09m Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-03-10 15 Os 16/10g Beis wie T3 TE OGH 2010-02-16 12 Os 7/10m Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T18 TE OGH 2010-03-02 14 Os 16/10z Auch TE OGH 2010-07-21 15 Os 85/10d Auch; Beis wie T10 TE OGH 2010-07-13 15 Os 82/10p Beis wie T3 TE OGH 2010-10-13 15 Os 133/10p Auch TE OGH 2010-12-23 15 Os 165/10v Auch; Beis wie T1; Beis wie T13 TE OGH 2011-03-16 15 Os 20/11x Auch; Beis wie T13 TE OGH 2011-04-28 14 Os 44/11v Auch; Beis wie T1; Beis wie T13 TE OGH 2011-04-29 15 Os 48/11i Auch; Beis wie T13 TE OGH 2011-07-14 11 Os 89/11i Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2011-07-23 13 Os 92/11w Auch TE OGH 2011-09-13 11 Os 114/11s Vgl auch; Beisatz: Bei schlüssigen Unterlagen herrscht im Auslieferungsverfahren ein formelles Prüfungsprinzip. (T24) Beisatz: Hier: Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung. (T25) Beisatz: Hier: Zur Frage der Kautionshöhe. (T26) TE OGH 2011-10-31 15 Os 142/11p Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T18; Beis wie T22 TE OGH 2012-01-25 15 Os 3/12y TE OGH 2012-01-12 15 Os 173/11x Auch; Beis wie T13; Beis wie T22 TE OGH 2012-03-13 12 Os 26/12h Beisatz: Hier: § 173 Abs 2 StPO idF Strafprozess-Reformgesetz (ab 2008). (T27)Beisatz: Hier: Paragraph 173, Absatz 2, StPO in der Fassung Strafprozess-Reformgesetz (ab 2008). (T27) Vgl Beis wie T10 TE OGH 2012-05-03 11 Os 44/12y Vgl auch; nur ähnlich T4 TE OGH 2012-05-10 15 Os 50/12k Vgl auch; Auch Beis wie T16 TE OGH 2012-05-23 12 Os 53/12d Auch TE OGH 2012-07-10 13 Os 73/12b Auch; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T13 TE OGH 2012-07-10 15 Os 83/12p Auch; Auch Beis wie T10 TE OGH 2012-10-17 15 Os 129/12b Beis wie T13 TE OGH 2013-01-29 14 Os 127/12a Vgl; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2013-02-14 14 Os 15/13g Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch eine bei dieser Prognose unterbliebene Erwägung einzelner aus Sicht eines Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann. (T28)Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Denn Paragraph 173, Absatz 2, StPO verlangt nur, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch eine bei dieser Prognose unterbliebene Erwägung einzelner aus Sicht eines Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann. (T28) TE OGH 2013-03-04 11 Os 31/13p Auch TE OGH 2013-05-28 12 Os 59/13p Auch; Beis wie T27 TE OGH 2013-11-05 14 Os 156/13t Vgl TE OGH 2013-09-17 13 Os 88/13k Auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2013-12-20 15 Os 168/13i Beis wie T13 TE OGH 2014-02-11 11 Os 8/14g TE OGH 2014-02-24 11 Os 17/14f Auch; Beis wie T2; Beis wie T13 TE OGH 2014-04-09 14 Os 37/14v Vgl TE OGH 2014-07-08 15 Os 80/14z Auch TE OGH 2015-03-27 15 Os 43/15k Beis wie T11 TE OGH 2015-03-25 15 Os 31/15w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-06-09 15 Os 56/16y Auch; Beisatz: Hier: Kriterien des § 170 Abs 1 Z 2 - 4 StPO in einer Festnahmeanordnung. (T29)Auch; Beisatz: Hier: Kriterien des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer 2, - 4 StPO in einer Festnahmeanordnung. (T29) TE OGH 2017-09-21 12 Os 106/17f TE OGH 2017-01-15 14 Os 2/18b Auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T28 TE OGH 2020-04-27 15 Os 39/20d Vgl TE OGH 2020-12-15 14 Os 127/20p Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T28 TE OGH 2021-03-25 12 Os 30/21k Vgl; Beis wie T3; Beis wie T17 TE OGH 2023-02-21 15 Os 15/23d Vgl; Beis wie T13; Beis wie T28 nur: Das Unterbleiben der Erwägung einzelner aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände kann nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden. (T30) TE OGH 2023-04-26 12 Os 42/23b vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T30 TE OGH 2024-01-31 12 Os 10/24y TE OGH 2024-11-25 15 Os 135/24b vgl; Beisatz wie T28; Beisatz wie T30 TE OGH 2023-01-11 13 Os 129/22b vgl; Beisatz wie T17 TE OGH 2025-07-15 12 Os 83/25k vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2026-04-21 12 Os 45/26y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117806

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