← Österreich

{'item': '3Ob46/03s; 1Ob182/05d; 3Ob250/06w; 3Ob231/08d; 3Ob21/11a; 3Ob81/11z; 9Ob18/11d; 3Ob125/12x; 6Ob227/12v; 6Ob129/12g; 4Ob67/13a; 3Ob195/13t; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117813 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl3Ob46/03s; 1Ob182/05d; 3Ob250/06w; 3Ob231/08d; 3Ob21/11a; 3Ob81/11z; 9Ob18/11d; 3Ob125/12x; 6Ob227/12v; 6Ob129/12g; 4Ob67/13a; 3Ob195/13t; 3Ob174/13d; 5Ob176/13p; 8Ob43/14b; 10Ob72/14g; 3Ob196/14s; 10Ob18/15t; 3Ob95/15i; 9Ob30/15z; 5Ob238/15h; 10Ob25/16y; 1Ob27/16a; 8Ob118/16k; 8Ob37/17z; 4Ob149/18t; 6Ob145/18v; 3Ob101/18a (3Ob107/18h); 8Ob164/18b; 6Ob92/20b; 3Ob76/20b; 3Ob108/20h; 9Ob76/22z; 7Ob79/23b; 1Ob178/23t; 2Ob227/23f; 4Ob141/25a; 1Ob149/25f; 10Ob20/26b NormABGB idF des

  1. ErwSchG §246 Abs3 Z2ABGB in der Fassung des
  2. ErwSchG §246 Abs3 Z2 ABGB idF KindRÄG 2001 §253ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §253 ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs1ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §282 Abs1 ABGB idF SWRÄG 2006 §278 Abs1ABGB in der Fassung SWRÄG 2006 §278 Abs1 ABGB §278 Abs2 ABGB §279 Abs3 RechtssatzEine rechtliche Grundlage für die Enthebung des gegenwärtigen (und Neubestellung eines anderen) Sachwalters kann seit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 nur im § 282 Abs 1 ABGB gefunden werden, der nunmehr für die Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen des
  3. und
  4. Hauptstücks insgesamt verweist. Nach § 253 ABGB (idFd KindRÄG 2001) hat nun das Gericht die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl des mj. Kindes erfordert. Bei der Umbestellung des Sachwalters kommt es daher im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen an. Ob man tatsächlich darin eine abschließende Regelung sehen muss oder es auch Gründe in den Verhältnissen des Sachwalters geben kann, die ihm ein Recht auf Enthebung gewähren könnten, wurde hier offen gelassen.Eine rechtliche Grundlage für die Enthebung des gegenwärtigen (und Neubestellung eines anderen) Sachwalters kann seit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 nur im Paragraph 282, Absatz eins, ABGB gefunden werden, der nunmehr für die Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen des
  5. und
  6. Hauptstücks insgesamt verweist. Nach Paragraph 253, ABGB (idFd KindRÄG 2001) hat nun das Gericht die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl des mj. Kindes erfordert. Bei der Umbestellung des Sachwalters kommt es daher im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen an. Ob man tatsächlich darin eine abschließende Regelung sehen muss oder es auch Gründe in den Verhältnissen des Sachwalters geben kann, die ihm ein Recht auf Enthebung gewähren könnten, wurde hier offen gelassen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-25 3 Ob 46/03s TE OGH 2005-11-22 1 Ob 182/05d Veröff: SZ 2005/167 TE OGH 2006-12-21 3 Ob 250/06w Auch; nur: Bei der Umbestellung des Sachwalters kommt es daher im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen an. (T1) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 231/08d nur T1; Beisatz: Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T2) TE OGH 2011-02-23 3 Ob 21/11a Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-05-11 3 Ob 81/11z Auch; nur T1 TE OGH 2011-05-26 9 Ob 18/11d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-07-11 3 Ob 125/12x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2012-12-19 6 Ob 227/12v Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich liegt kein Umbestellungsgrund vor, wenn vergleichbarer Widerstand des Betroffenen unabhängig von der Person des konkret bestellten Sachwalters auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist. (T3) Beisatz: Allein der Umstand, dass der Betroffene auch andere Sachwalter körperlich bedrohen oder gar insultieren würde, reicht jedoch nicht aus, eine Umbestellung abzulehnen. (T4) Beisatz: Hier: Eine Sachwalterin, die sich aufgrund des Verhaltens und der Körperfülle des Betroffenen vor diesem fürchtet, dürfte hier aber nicht eine geeignete Person sein, um den Bedürfnissen des Betroffenen zu entsprechen. Dazu scheint eine professionelle Einrichtung mit ihren Mitarbeitern weit besser geeignet zu sein. (T5) TE OGH 2013-01-31 6 Ob 129/12g nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Aus dem Zusammenhalt des § 278 Abs 1 und 2 ABGB mit § 279 Abs 3 ABGB ergibt sich klar, dass das Gesetz lediglich bei der Auswahl des Sachwalters die Zustimmung einer „anderen geeigneten“ Person zu ihrer Bestellung zum Sachwalter fordert. Es ist kein Grund für die Annahme einer Gesetzeslücke in § 278 Abs 1 und 2 ABGB ersichtlich, die mit der Annahme der widerrufenen Zustimmung des Sachwalters als einen weiteren Grund für eine Übertragung der Sachwalterschaft auf eine andere Person zu schließen wäre. (T6)nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Aus dem Zusammenhalt des Paragraph 278, Absatz eins und 2 ABGB mit Paragraph 279, Absatz 3, ABGB ergibt sich klar, dass das Gesetz lediglich bei der Auswahl des Sachwalters die Zustimmung einer „anderen geeigneten“ Person zu ihrer Bestellung zum Sachwalter fordert. Es ist kein Grund für die Annahme einer Gesetzeslücke in Paragraph 278, Absatz eins und 2 ABGB ersichtlich, die mit der Annahme der widerrufenen Zustimmung des Sachwalters als einen weiteren Grund für eine Übertragung der Sachwalterschaft auf eine andere Person zu schließen wäre. (T6) TE OGH 2013-06-18 4 Ob 67/13a Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 195/13t Auch; nur T1 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 174/13d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das „Wohl“ der betroffenen Person ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand der betroffenen Person abzustellen (3 Ob 75/02d). (T7) TE OGH 2013-10-03 5 Ob 176/13p nur T1 TE OGH 2014-05-26 8 Ob 43/14b Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Eine Sachwalterbestellung setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. (T8) TE OGH 2014-11-25 10 Ob 72/14g Vgl; Beisatz: Hier: Bestellung des einstweiligen Sachwalters zum endgültigen Sachwalter. (T9) Veröff: SZ 2014/115 TE OGH 2014-11-19 3 Ob 196/14s Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Allgemein ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen soll. (T10) TE OGH 2015-03-24 10 Ob 18/15t Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2015-05-20 3 Ob 95/15i Auch TE OGH 2015-07-29 9 Ob 30/15z Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Zu einer Sachwalterumbestellung soll es nur aus besonderen Gründen kommen, zu denen eine widerrufene Zustimmung des enthobenen Sachwalters allein nicht zählt. (T11) TE OGH 2016-03-22 5 Ob 238/15h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-05-10 10 Ob 25/16y Auch TE OGH 2016-06-21 1 Ob 27/16a Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2016-12-16 8 Ob 118/16k Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 37/17z Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 149/18t Beis wie T2 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 145/18v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: An diesen Grundsätzen hat sich durch das
  7. Erwachsenenschutz-Gesetz nichts geändert. (T12) TE OGH 2018-09-21 3 Ob 101/18a Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Massive Drohungen auch gegen Angehörige des Sachwalters und konkrete Versuche, deren Anschrift herauszufinden. (T13) TE OGH 2018-12-19 8 Ob 164/18b Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 92/20b nur T1; Beis wie T2; Beis wie T12; Beisatz: Das Wohl der betroffenen Person erfordert eine Übertragung der Erwachsenenvertretung etwa bei einer objektiven massiven bzw erheblichen Interessenkollision. (T14) TE OGH 2020-07-03 3 Ob 76/20b Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2020-07-08 3 Ob 108/20h Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin wegen bestehenden Interessenkonftlikts. (T15) TE OGH 2022-11-17 9 Ob 76/22z Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 79/23b vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 Beisatz: Das in § 275 Z 1 ABGB vorgesehene Ablehnungsrecht bei Übernahme einer Erwachsenenvertretung mangels erforderlicher Rechtskenntnisse führt nicht notwendig zu einer Übertragung einer bestehenden Erwachsenenvertretung auf eine andere Person, wenn die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nötig sind. Ein solcher Fall ist nach den Kriterien des § 246 Abs 3 Z 2 ABGB zu prüfen, wobei sich aus den nunmehr nicht mehr erforderlichen Rechtskenntnissen eine bessere Eignung eines anderen Erwachsenenvertreters ergeben kann, die gegen eine allfällige mit einer Umbestellung einhergehende Belastung des Betroffenen abzuwägen ist, wobei im Allgemeinen eine stabile Betreuungssituation wünschenswert ist. (T16)Beisatz: Das in Paragraph 275, Ziffer eins, ABGB vorgesehene Ablehnungsrecht bei Übernahme einer Erwachsenenvertretung mangels erforderlicher Rechtskenntnisse führt nicht notwendig zu einer Übertragung einer bestehenden Erwachsenenvertretung auf eine andere Person, wenn die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nötig sind. Ein solcher Fall ist nach den Kriterien des Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zu prüfen, wobei sich aus den nunmehr nicht mehr erforderlichen Rechtskenntnissen eine bessere Eignung eines anderen Erwachsenenvertreters ergeben kann, die gegen eine allfällige mit einer Umbestellung einhergehende Belastung des Betroffenen abzuwägen ist, wobei im Allgemeinen eine stabile Betreuungssituation wünschenswert ist. (T16) TE OGH 2023-11-16 1 Ob 178/23t vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16 TE OGH 2023-12-14 2 Ob 227/23f Beisatz wie T2 TE OGH 2025-10-21 4 Ob 141/25a Beisatz wie T2 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 149/25f Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 20/26b Beisatz wie T2; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 Beisatz: Im Allgemeinen ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommen soll. (T17) Beisatz: Dabei ist es auch von Bedeutung, ob die als neuer Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Person für diese Aufgabe (besser) geeignet ist als der bisherige Vertreter. (T18) Anm: So bereits 2 Ob 227/23fAnmerkung, So bereits 2 Ob 227/23f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117813

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.