RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117803 Entscheidungsdatum25.06.2003 Geschäftszahl9Ob64/03g; 6Ob34/08f NormAktG §90 Abs1 RechtssatzDie Unvereinbarkeitsregel des § 90 Abs 1 AktG gilt immer nur im Bezug auf ein und dieselbe Gesellschaft, nicht jedoch für personelle Verflechtungen zwischen den Organen verschiedener Gesellschaften. Daraus wird erkennbar, dass nach der Wertung des Gesetzgebers in von § 90 Abs 1 AktG nicht erfassten Fällen eine Interessenkollision regelmäßig nicht besteht.Die Unvereinbarkeitsregel des Paragraph 90, Absatz eins, AktG gilt immer nur im Bezug auf ein und dieselbe Gesellschaft, nicht jedoch für personelle Verflechtungen zwischen den Organen verschiedener Gesellschaften. Daraus wird erkennbar, dass nach der Wertung des Gesetzgebers in von Paragraph 90, Absatz eins, AktG nicht erfassten Fällen eine Interessenkollision regelmäßig nicht besteht. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-25 9 Ob 64/03g Veröff: SZ 2003/74 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 34/08f Vgl aber; Beisatz: Das GesRÄG 2005 (BGBl I 59/2005) hat ua die §§ 86 und 90 Abs 1 AktG neu gefasst. Nach § 86 Abs 2 Z 2 AktG kann ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs 3 UGB) der Gesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein. Gemäß § 90 Abs 1 Satz 1 AktG können nunmehr die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) sein. (T1); Beisatz: Es sollen eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert und Gefahren, die aus einer derartigen Organisationsstruktur für eine unbefangene Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Obergesellschaft resultieren können, vermieden werden. (T2); Beisatz: Vom in § 90 Abs 1 Satz 2 AktG ausgesprochenen Verbot sind auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften der Gesellschaft erfasst. (T3); Veröff: SZ 2008/36Vgl aber; Beisatz: Das GesRÄG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2005,) hat ua die Paragraphen 86 und 90 Absatz eins, AktG neu gefasst. Nach Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer 2, AktG kann ein gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) der Gesellschaft nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Satz 1 AktG können nunmehr die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) sein. (T1); Beisatz: Es sollen eine dem natürlichen Organisationsgefälle im Konzern widersprechende Konstellation verhindert und Gefahren, die aus einer derartigen Organisationsstruktur für eine unbefangene Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Obergesellschaft resultieren können, vermieden werden. (T2); Beisatz: Vom in Paragraph 90, Absatz eins, Satz 2 AktG ausgesprochenen Verbot sind auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften der Gesellschaft erfasst. (T3); Veröff: SZ 2008/36
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