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{'item': ['7Ob89/03v', '1Ob63/03a', '5Ob313/03w', '3Ob201/05p', '3Ob34/08h', '5Ob201/08g', '3Ob140/17k', '4Ob230/18d']}

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art66 Abs1; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art66 Abs2; Verordnung (EG) Nr 4

Artikel 66, Absatz eins, Eu

GVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Damit ist ausdrücklich als Übergangsbestimmung normiert, dass das EuGVVO nicht zurückwirkt. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-30 7 Ob 89/03v TE OGH 2003-11-18 1 Ob 63/03a Auch; nur:

Art 66Abs 1 Eu

GVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. (T1); Beisatz: Inkrafttreten

Art 76Abs 1 mit 1.3.2002. (T2)

Auch; nur:

Artikel 66, Absatz eins, Eu

GVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. (T1); Beisatz: Inkrafttreten

Artikel 76, Absatz eins, mit 1.3.2002.

(T2) TE OGH 2004-03-29 5 Ob 313/03w Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 201/05p Vgl; Beisatz: Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung

Art 66Eu

GVVO ist diese Verordnung u.a. nur auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach deren In-Kraft-Treten im Ursprungs- und Vollstreckungsstaat errichtet wurden. (T3); Veröff: SZ 2005/154Vgl; Beisatz: Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung

Artikel 66, Eu

GVVO ist diese Verordnung u.a. nur auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach deren In-Kraft-Treten im Ursprungs- und Vollstreckungsstaat errichtet wurden. (T3); Veröff: SZ 2005/154 TE OGH 2008-05-08 3 Ob 34/08h Vgl auch; Beisatz: Aufgrund des EU-Beitrittsvertrags vom

  1. April 2003 gilt die EuGVVO ab
  2. Mai 2004 für die Tschechische Republik. (T4); Bem: Mit Darstellung der Voraussetzungen für die Anerkennung in Übergangsfällen (Art 66 Abs 2 EuGVVO). (T5); Veröff: SZ 2008/61Vgl auch; Beisatz: Aufgrund des EU-Beitrittsvertrags vom
  3. April 2003 gilt die EuGVVO ab
  4. Mai 2004 für die Tschechische Republik. (T4); Bem: Mit Darstellung der Voraussetzungen für die Anerkennung in Übergangsfällen (Artikel 66, Absatz 2, EuGVVO). (T5); Veröff: SZ 2008/61 TE OGH 2008-09-23 5 Ob 201/08g Vgl; Beisatz: Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO für den neuen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sind, weil die Klage nach dem
  5. 2004 eingebracht wurde, die Bestimmungen der EuGVVO auf die gegenständliche Zuständigkeitsfrage anwendbar (vgl schon 8 Ob 92/04v). (T6)Vgl; Beisatz: Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO für den neuen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sind, weil die Klage nach dem
  6. 2004 eingebracht wurde, die Bestimmungen der EuGVVO auf die gegenständliche Zuständigkeitsfrage anwendbar vergleiche schon 8 Ob 92/04v). (T6) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 140/17k Beisatz: Die EuGVVO alt kommt für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nur dann zum Tragen, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. (T7) TE OGH 2019-04-25 4 Ob 230/18d Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/31 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117841

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.