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{'item': '7Ob295/02m; 10Ob60/03a; 7Ob185/04p; 10Ob29/05w; 6Ob214/06y; 10ObS27/08f; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117828 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl7Ob295/02m; 10Ob60/03a; 7Ob185/04p; 10Ob29/05w; 6Ob214/06y; 10ObS27/08f; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob6/10w; 10Ob12/10b; 10ObS69/16v; 9ObA98/16a; 10Ob24/22k; 10ObS13/24w; 10ObS64/25x NormVerordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf Z1 UVG §2 Abs1 Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige allgVerordnung (EG) Nr 859 aus 2003, des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige allg RechtssatzNormzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht jedoch die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf; es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln bloß die Freizügigkeit sichergestellt werden. Ziel der Wanderarbeitnehmerverordnung ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangels einer Verpflichtung des österreichischen Gesetzgebers, jeden nur denkbaren Fall des Entfalles einer Unterhaltsleistung sogleich durch eine Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu substituieren, muss es tatsächlich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Mangelt es aber an einer inländischen Norm, welche die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auch dann aufträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bloß arbeitslos ist, ohne jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld je geltend gemacht zu haben und auch ohne dass dessen Voraussetzungen feststehen, so muss ein entsprechender Antrag mangels nationaler Anspruchsgrundlage scheitern.Normzweck des Artikel 42, EG und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht jedoch die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf; es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln bloß die Freizügigkeit sichergestellt werden. Ziel der Wanderarbeitnehmerverordnung ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangels einer Verpflichtung des österreichischen Gesetzgebers, jeden nur denkbaren Fall des Entfalles einer Unterhaltsleistung sogleich durch eine Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu substituieren, muss es tatsächlich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Mangelt es aber an einer inländischen Norm, welche die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auch dann aufträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bloß arbeitslos ist, ohne jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld je geltend gemacht zu haben und auch ohne dass dessen Voraussetzungen feststehen, so muss ein entsprechender Antrag mangels nationaler Anspruchsgrundlage scheitern. EntscheidungstexteTE OGH 2003-06-30 7 Ob 295/02m TE OGH 2004-04-27 10 Ob 60/03a Auch; Beisatz: Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt somit voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohnortoder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder ähnlichen Merkmalen zu sehen. Es muss daher auch für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen als Familienleistung nach Art 4 Abs 1 lit h der VO Nr 1408/71 ein grenzüberschreitender Bezug gegeben sein. (T1); Beisatz: Hier: Vater kein Wanderarbeitnehmer im Sinne der VO. (T2)Auch; Beisatz: Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt somit voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohnortoder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder ähnlichen Merkmalen zu sehen. Es muss daher auch für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen als Familienleistung nach Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der VO Nr 1408/71 ein grenzüberschreitender Bezug gegeben sein. (T1); Beisatz: Hier: Vater kein Wanderarbeitnehmer im Sinne der VO. (T2) TE OGH 2004-12-15 7 Ob 185/04p Auch TE OGH 2005-03-22 10 Ob 29/05w Vgl auch; Beisatz: In Österreich findet die Verordnung (EG) Nr 859/2003 nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen (Anhang II der Verordnung Nr 859/2003). Der als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. (T3)Vgl auch; Beisatz: In Österreich findet die Verordnung (EG) Nr 859 aus 2003, nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen (Anhang römisch zwei der Verordnung Nr 859 aus 2003,). Der als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. (T3) TE OGH 2006-11-09 6 Ob 214/06y Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Die Eltern und der Minderjährige sind deutsche Staatsangehörige, der Vater sitzt in Österreich in Strafhaft - grenzüberschreitender Bezug noch nicht geklärt. (T4) TE OGH 2008-10-14 10 ObS 27/08f Vgl auch; Beisatz: Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Diese Voraussetzung ist dahin zu verstehen, dass eine Anwendung der Vorschriften über die Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte in Betracht kommt. Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde gemeinschaftliche, grenzüberschreitende Bezug setzt also voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände können in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen gesehen werden. (T5) TE OGH 2008-11-04 10 Ob 36/08d Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 75/08i Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der notwendige grenzüberschreitende Bezug kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält. (T6); Veröff: SZ 2009/11 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 78/08f Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 83/08s Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 87/08d Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 84/08p Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-03-17 10 Ob 107/08w Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T7) TE OGH 2009-04-21 10 Ob 9/09k Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 10/09g Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 18/09h Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 23/09v Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-06-16 10 Ob 13/09y Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-06-16 10 Ob 33/09i Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 19/09f Vgl auch TE OGH 2009-09-08 10 Ob 26/09k Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 41/09s Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dieser Gemeinschaftsbezug muss nicht in der Person des Leistungsberechtigten vorliegen; für Ansprüche auf abgeleitete Sicherung genügt es, wenn der Gemeinschaftsbezug in der Person eines Familienangehörigen erfüllt ist. (T8) TE OGH 2009-09-29 10 Ob 32/09t Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 43/09k Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2010-02-09 10 Ob 6/10w Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2010-03-23 10 Ob 12/10b Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2016-07-19 10 ObS 69/16v Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-10-28 9 ObA 98/16a Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen des Freizügigkeitsrechts dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden. (T9) TE OGH 2023-07-24 10 Ob 24/22k Beisatz wie T7 TE OGH 2024-06-04 10 ObS 13/24w Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-07-10 10 ObS 64/25x vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117828

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.