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{'item': ['1Ob118/03i', '1Ob148/03a', '1Ob132/03y', '1Ob261/03v', '7Ob249/03y', '5Ob264/03i', '8Ob13/04a', '8Ob14/05z', '2Ob34/05x', '1Ob137/12x', '1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117775 Entscheidungsdatum01.07.2003 Geschäftszahl1Ob118/03i; 1Ob148/03a; 1Ob132/03y; 1Ob261/03v; 7Ob249/03y; 5Ob264/03i; 8Ob13/04a; 8Ob14/05z; 2Ob34/05x; 1Ob137/12x; 1Ob53/14x; 1Ob159/16p NormKSchG §5c; KSchG §5j RechtssatzDer Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß §5j KSchG setzt eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. Es genügt vielmehr jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will. EntscheidungstexteTE OGH 2003-07-01 1 Ob 118/03i Veröff: SZ2003/75 TE OGH 2003-07-01 1 Ob 148/03a TE OGH 2003-08-01 1 Ob 132/03y Auch; Beisatz: Schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs genügt für die Verwirklichung des Tatbestands des §5j KSchG; es ist also nicht nötig, dass die "Gewinnzusage" eine Aufforderung zur Warenbestellung enthält. (T1) TE OGH 2003-11-18 1 Ob 261/03v TE OGH 2003-11-10 7 Ob 249/03y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-11-25 5 Ob 264/03i nur: Der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß § 5j KSchG setzt eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. (T2)nur: Der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß Paragraph 5 j, KSchG setzt eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. (T2) Beis wie T1 nur: Schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs genügt. (T3) Beisatz: Maßgebend ist der Gesamteindruck und nicht ein einzelner Teil der Teilnahmebedingungen. (T4) TE OGH 2004-02-26 8 Ob 13/04a Auch; nur: Es genügt vielmehr jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will. (T5) TE OGH 2005-02-17 8 Ob 14/05z Vgl auch; Beisatz: Durch diesen Erfüllungsanspruch sollen verpönte Werbemethoden hintangehalten werden, die in einer unsachlichen Beeinflussung des Verbraucherverhaltens durch "Gewinnzusagen" liegen. (T6) TE OGH 2005-09-22 2 Ob 34/05x Auch; Beisatz: Die gerichtliche Einforderung einer Gewinnzusage ist nicht von der Aufforderung zu einer gleichzeitigen Bestellung abhängig. (T7) TE OGH 2012-09-06 1 Ob 137/12x Auch; Beisatz: Für die Unlauterkeit der Geschäftspraxis und die verpönte Beeinflussung des betreffenden Verbrauchers ist es auch ohne Bedeutung, ob der angekündigte Vorteil („in Wirklichkeit“) überhaupt nicht vergeben werden soll oder ob der Gewerbetreibende ‑ entgegen dem erweckten Eindruck ‑ den Vorteil einem anderen als dem angesprochenen Verbraucher zukommen lassen will. (T8) TE OGH 2014-04-24 1 Ob 53/14x Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: § 5j KSchG soll ‑ auf dem Umweg über die Gewährung von Zahlungsansprüchen des angesprochenen Verbrauchers - Formen des Wettbewerbs mittels „Gewinnspielen“ verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken können. Insbesondere soll hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (geschäftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Geschäften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Hauptzweck des § 5j KSchG ist es, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren. (T9)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Paragraph 5 j, KSchG soll ‑ auf dem Umweg über die Gewährung von Zahlungsansprüchen des angesprochenen Verbrauchers - Formen des Wettbewerbs mittels „Gewinnspielen“ verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken können. Insbesondere soll hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (geschäftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Geschäften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Hauptzweck des Paragraph 5 j, KSchG ist es, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren. (T9) TE OGH 2016-10-19 1 Ob 159/16p Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim Bepacken an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach § 5c KSchG einzustehen. (T10)Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim Bepacken an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach Paragraph 5 c, KSchG einzustehen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117775

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.