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{'item': '1Ob141/03x; 10Ob58/03g; 6Ob43/06a; 3Ob129/06a; 3Ob4/07w; 1Ob82/08b; 6Ob92/14v; 10Ob39/16g; 5Ob200/19a; 9Ob42/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117835 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl1Ob141/03x; 10Ob58/03g; 6Ob43/06a; 3Ob129/06a; 3Ob4/07w; 1Ob82/08b; 6Ob92/14v; 10Ob39/16g; 5Ob200/19a; 9Ob42/24b NormAußStrG 2005 §7 Abs2 ZPO §464 Abs3 IIZPO §464 Abs3 römisch zwei ZPO §505 Abs2 RechtssatzDie Bestimmung des § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO ist in Verbindung mit § 505 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt; sie endet mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht.Die Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ist in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 2, ZPO dahin auszulegen, dass die vierwöchige Revisionsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen beginnt; sie endet mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 2003-07-01 1 Ob 141/03x TE OGH 2004-01-13 10 Ob 58/03g TE OGH 2006-03-09 6 Ob 43/06a Vgl auch; Beisatz: Die § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Paragraph 464, Absatz 3, Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T1) Beisatz: Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. (T2) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 129/06a Auch TE OGH 2007-01-31 3 Ob 4/07w Auch; Beisatz: Hier: § 7 AußStrG 2005. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 7, AußStrG 2005. (T3) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 82/08b Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T4) Beisatz: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. (T5) Beisatz: Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören. (T6) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 92/14v Auch; Beisatz: Fristauslösend ist die Zustellung des später zugestellten Bescheids der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers, nicht jedoch die bereits früher erfolgte Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts. (T7) TE OGH 2016-05-10 10 Ob 39/16g Vgl auch; Beis ähnlich T7 nur: Fristauslösend ist die spätere Zustellung (Hier: Beschluss des Rekursgerichts). (T8) TE OGH 2019-11-27 5 Ob 200/19a Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2024-06-26 9 Ob 42/24b vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117835

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.