RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117836 Entscheidungsdatum01.07.2003 Geschäftszahl1Ob141/03x; 6Ob43/06a; 1Ob82/08b; 3Ob9/12p NormZPO §464 Abs3 II; ZPO §505 Abs2ZPO §464 Abs3 römisch zwei; ZPO §505 Abs2 RechtssatzWird der während offener Revisionsfrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, so wird die wegen der bereits erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils an den letzten Prozessbevollmächtigten des Verfahrenshilfewerbers ausgelöste Revisionsfrist gemäß § 505 Abs 2 in Verbindung mit § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO mit Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses neuerlich in Gang gesetzt.Wird der während offener Revisionsfrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, so wird die wegen der bereits erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils an den letzten Prozessbevollmächtigten des Verfahrenshilfewerbers ausgelöste Revisionsfrist gemäß Paragraph 505, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, zweiter Satz ZPO mit Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses neuerlich in Gang gesetzt. EntscheidungstexteTE OGH 2003-07-01 1 Ob 141/03x TE OGH 2006-03-09 6 Ob 43/06a Vgl auch; Beisatz: Die § 464 Abs 3 Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T1); Beisatz: Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Paragraph 464, Absatz 3, Satz 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt. (T1); Beisatz: Hier: Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. (T2) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 82/08b Auch; Beisatz: Nur ein (inhaltlich zu erledigender) unberechtigter Verfahrenshilfeantrag, nicht aber auch ein prozessual unzulässiger Antrag unterbricht den Fristenlauf. (T3); Beisatz: Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. (T4); Beisatz: Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören. (T5) TE OGH 2012-03-14 3 Ob 9/12p Vgl
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.