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{'item': ['13Os71/03', '14Os1/04', '14Os55/05b', '13Os5/08x', '15Os29/06p', '12Os53/11b', '12Os105/12a', '11Os66/14m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117927 Entscheidungsdatum02.07.2003 Geschäftszahl13Os71/03; 14Os1/04; 14Os55/05b; 13Os5/08x; 15Os29/06p; 12Os53/11b; 12Os105/12a; 11Os66/14m NormStPO §152 Abs5; StPO §159 RechtssatzDie Gültigkeit der Erklärung eines Zeugen, von seinem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig, wenn nur das Entschlagungsrecht besteht. Indem das Entschlagungsrecht gerichtlicher Überprüfung unterliegt, kommt dessen Anerkennung zwar regelmäßig in der Belehrung des Zeugen darüber (§ 152 Abs 5 erster Satz [§ 249 Abs 1] StPO) zum Ausdruck. Abhängig ist es aber nur von der - in welcher Form immer - geschehenen gerichtlichen Anerkennung (hier durch den Beschluss des Schöffengerichtes über den Antrag auf Vernehmung, § 238 StPO).Die Gültigkeit der Erklärung eines Zeugen, von seinem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig, wenn nur das Entschlagungsrecht besteht. Indem das Entschlagungsrecht gerichtlicher Überprüfung unterliegt, kommt dessen Anerkennung zwar regelmäßig in der Belehrung des Zeugen darüber (Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz [§ 249 Absatz eins ], StPO) zum Ausdruck. Abhängig ist es aber nur von der - in welcher Form immer - geschehenen gerichtlichen Anerkennung (hier durch den Beschluss des Schöffengerichtes über den Antrag auf Vernehmung, Paragraph 238, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 2003-07-02 13 Os 71/03 TE OGH 2004-02-17 14 Os 1/04 Auch; Beisatz: Verzichtet ein Zeuge nach inhaltlich verfehlter Belehrung darüber auf sein Entschlagungsrecht, so ist ein solcher Verzicht unwirksam. Kommt in der - wenngleich unrichtigen - Belehrung die Anerkennung des Entschlagungsrechtes zum Ausdruck, ist der Verzicht allerdings wirksam, wenn der Zeuge ohnehin vollständig über sein Recht informiert war. (T1) TE OGH 2005-08-09 14 Os 55/05b Vgl; Beisatz: Ein Zeuge kann auch entgegen früheren Bekundungen rechtswirksam auf sein Entschlagungsrecht verzichten (§ 248 Abs 1 erster Satz in Verbindung mit § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO). (T2)Vgl; Beisatz: Ein Zeuge kann auch entgegen früheren Bekundungen rechtswirksam auf sein Entschlagungsrecht verzichten (Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 5, zweiter Satz StPO). (T2) TE OGH 2008-04-24 13 Os 5/08x Vgl; Beisatz: Die Rechtswirksamkeit einer solchen Erklärung setzt vorangegangene gesetzförmige Information der Zeuginnen über den Befreiungsgrund voraus. (T3) TE OGH 2006-04-19 15 Os 29/06p Vgl; nur: Die Gültigkeit der Erklärung einer Zeugin, von ihrem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig. (T4) TE OGH 2011-07-07 12 Os 53/11b Auch TE OGH 2013-01-31 12 Os 105/12a Vgl TE OGH 2014-08-26 11 Os 66/14m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117927

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.