Diese Anwendbarkeit in Umweltfragen besteht sowohl bei einer Verursachung der Verschmutzung durch den Staat als auch bei einem Versäumnis des Staates, die private Industrie angemessen zu regulieren. Egal ob eine Bsw. anhand eines staatlichen Eingriffs in die Rechte des Bf. oder anhand der positiven Verpflichtungen des Staates geprüft wird, es muss jedenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes hergestellt werden, wobei der Staat einen gewissen Ermessensspielraum genießt.Die Konvention enthält kein ausdrückliches Recht auf eine saubere und ruhige Umwelt, wo aber eine Person direkt und ernstlich durch Lärm oder eine andere Umweltverschmutzung beeinträchtigt wird,
Diese Anwendbarkeit in Umweltfragen besteht sowohl bei einer Verursachung der Verschmutzung durch den Staat als auch bei einem Versäumnis des Staates, die private Industrie angemessen zu regulieren. Egal ob eine Bsw. anhand eines staatlichen Eingriffs in die Rechte des Bf. oder anhand der positiven Verpflichtungen des Staates geprüft wird, es muss jedenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes hergestellt werden, wobei der Staat einen gewissen Ermessensspielraum genießt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2003-07-08 Bsw 36022/97 Bem: Hatton u.a. gegen das Vereinigte Königreich (T1b) Veröff: NL 2003,193 TE AUSL EGMR 2004-11-10 Bsw 46117/99 Veröff: NL 2004,185 TE AUSL EGMR 2004-11-16 Bsw 4143/02 Veröff: NL 2004,292 TE AUSL EGMR 2005-06-09 Bsw 55723/00 Veröff: NL 2005,129 TE AUSL EGMR 2006-01-17 Bsw 42756/02 Vgl auch; Veröff: NL 2006,59 TE AUSL EGMR 2006-11-02 Bsw 59909/00 Veröff: NL 2006,283 TE AUSL EGMR 2008-02-26 Bsw 37664/04 nur: Die Konvention enthält kein ausdrückliches Recht auf eine saubere und ruhige Umwelt, wo aber eine Person direkt und ernstlich durch Lärm oder eine andere Umweltverschmutzung beeinträchtigt wird,
(T1) bzw (T3)nur: Die Konvention enthält kein ausdrückliches Recht auf eine saubere und ruhige Umwelt, wo aber eine Person direkt und ernstlich durch Lärm oder eine andere Umweltverschmutzung beeinträchtigt wird,
(T1) bzw (T3) Bem : Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der identischen Beisätze T1 und T5 - Jänner 2013 (T1a) Veröff: NL 2008,67 TE AUSL EGMR 2008-07-31 Bsw 265/07 nur: Egal ob eine Bsw. anhand eines staatlichen Eingriffs in die Rechte des Bf. oder anhand der positiven Verpflichtungen des Staates geprüft wird, es muss jedenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes hergestellt werden, wobei der Staat einen gewissen Ermessensspielraum genießt. (T2) Veröff: NL 2008,229 TE AUSL EGMR 2008-11-25 Bsw 36919/02 Vgl; nur T2; Veröff: NL 2008,345 TE AUSL EGMR 2009-01-27 Bsw 67021/01 Auch; nur T1 Bem: Vormals T3 siehe T1a (T3a) Veröff: NL 2009,28 TE AUSL EGMR 2009-04-07 Bsw 6586/03 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2009,97 TE AUSL EGMR 2009-05-07 Bsw 3451/05 Auch; Nur: Egal ob eine Bsw. anhand eines staatlichen Eingriffs in die Rechte des Bf. oder anhand der positiven Verpflichtungen des Staates geprüft wird, es muss jedenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes hergestellt werden. (T4) Beis: Die positiven und negativen Verpflichtungen nach Art 8 MRK können nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden. (Kalacheva gegen Russland) (T5)Beis: Die positiven und negativen Verpflichtungen nach Artikel 8, MRK können nicht eindeutig voneinander abgegrenzt werden. (Kalacheva gegen Russland) (T5) Veröff: NL 2009,133 TE AUSL EGMR 2011-07-21 Bsw 38182/03 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Art 8 MRK ist auch anwendbar auf Beeinträchtigungen durch Vibrationen, Luft- und Bodenverschmutzung, die von einer stark befahrenen Straße ausgehen. (Bem: Grimkovskaya gg. die Ukraine) (T6)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Artikel 8, MRK ist auch anwendbar auf Beeinträchtigungen durch Vibrationen, Luft- und Bodenverschmutzung, die von einer stark befahrenen Straße ausgehen. (Bem: Grimkovskaya gg. die Ukraine) (T6) Veröff: NL 2011,229 TE AUSL EGMR 2011-11-22 Bsw 24202/10 Vgl auch; Beiatzs: Hier: Beeinträchtigung durch regelmäßiges Abhalten von Feuerwerken in der Nähe des Hauses des Bf. Begründet keine Verletzung von Art 8 MRK (Bem: Zammit Maempel gg. Malta) (T7)Vgl auch; Beiatzs: Hier: Beeinträchtigung durch regelmäßiges Abhalten von Feuerwerken in der Nähe des Hauses des Bf. Begründet keine Verletzung von Artikel 8, MRK (Bem: Zammit Maempel gg. Malta) (T7) Veröff: NL 2011,357 TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 30765/08 Vgl auch; Beisatz: Art 8 MRK ist auf eine Situation anwendbar, in der Anrainer gezwungen sind, in einer aufgrund der Ansammlung von Abfall auf den öffentlichen Straßen verschmutzten Umgebung zu leben, wenn dies eine Verschlechterung ihrer Lebensqualität herbeiführt und ihr Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung beeinträchtigt. (Bem: Di Sarno u.a. gg. Italien) (T8)Vgl auch; Beisatz: Artikel 8, MRK ist auf eine Situation anwendbar, in der Anrainer gezwungen sind, in einer aufgrund der Ansammlung von Abfall auf den öffentlichen Straßen verschmutzten Umgebung zu leben, wenn dies eine Verschlechterung ihrer Lebensqualität herbeiführt und ihr Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung beeinträchtigt. (Bem: Di Sarno u.a. gg. Italien) (T8) Veröff: NL 2012,5 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 61654/08 Ähnlich; Beisatz: Hier: Andauernde Lärmbelästigung durch Steinbruch (Bem: Martínez Martínez und Pino Manzano gg. Spanien (T9) Veröff: NL 2012,232 TE AUSL EGMR 2017-07-13 Bsw 38342/05 Auch; Beisatz: Im Kontext von gefährlichen Tätigkeiten haben die Staaten im Besonderen die Verpflichtung, Vorschriften vorzusehen, die auf die speziellen Charakteristika der fraglichen Aktivität abstellen, vor allem im Hinblick auf den möglicherweise betroffenen Grad an Risiko. Sie müssen die Lizenzierung, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Sicherheit und die Überwachung der Aktivitäten regeln und alle Betroffenen zur Setzung von praktischen Maßnahmen verpflichten, um den wirksamen Schutz der Bürger zu gewährleisten, deren Leben durch die inhärenten Risiken gefährdet sein könnte. (Jugheli u.a. gg. Georgien) (T10) TE AUSL EGMR 2018-02-06 Bsw 23225/05 Auch; Beisatz: Hier: Kein Nachweis einer relevanten Beeinträchtigung durch das elektromagnetische Feld einer Hochspannungsleitung (Calancea u.a. gg. Moldawien). (T11); Veröff: NL 2018,235 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2003:RS0125106
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