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{'item': ['4Ob137/03f', '1Ob123/08g', '8Ob128/09w', '8Ob95/11w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117838 Entscheidungsdatum08.07.2003 Geschäftszahl4Ob137/03f; 1Ob123/08g; 8Ob128/09w; 8Ob95/11w NormABGB §364a; GewO §359b Rechtssatz§ 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist.Paragraph 364 a, ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ist. EntscheidungstexteTE OGH 2003-07-08 4 Ob 137/03f Veröff: SZ 2003/77 TE OGH 2009-01-28 1 Ob 123/08g Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB, zumal in Bezug auf die bzw wegen der Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" iSv § 364a ABGB (mehr) gegeben ist. (T1); Bem: Siehe RS

  1. (T2); Veröff: SZ 2009/13Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv Paragraph 364 a, ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß Paragraph 359 b, GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, zumal in Bezug auf die bzw wegen der Änderungen keine „behördlich genehmigte Anlage" iSv Paragraph 364 a, ABGB (mehr) gegeben ist. (T1); Bem: Siehe RS
  2. (T2); Veröff: SZ 2009/13 TE OGH 2010-09-22 8 Ob 128/09w Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T3); Veröff: SZ 2010/112Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach Paragraph 364, ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 364 a, ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (Paragraph 8, AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB handelt. (T3); Veröff: SZ 2010/112 TE OGH 2012-01-20 8 Ob 95/11w Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS
  3. (T4) Veröff: SZ 2012/9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.