RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118055 Entscheidungsdatum09.07.2003 Geschäftszahl9Ob33/03y; 8Ob24/08z; 3Ob235/09v; 2Ob192/10i; 7Ob233/15p; 7Ob157/16p; 7Ob7/17f NormEO §382b RechtssatzSeit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden.Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl römisch eins 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des Paragraph 49, EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2003-07-09 9 Ob 33/03y Veröff: SZ 2003/83 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 24/08z Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung von Eheverfehlungen mit dem Hinweis auf kulturelle Unterschiede (Türkei/Österreich) kommt nicht in Betracht. (T1) TE OGH 2010-01-27 3 Ob 235/09v TE OGH 2011-02-17 2 Ob 192/10i nur: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. (T2); nur: Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. (T3); nur: Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. (T4)nur: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl römisch eins 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des Paragraph 49, EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. (T2); nur: Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. (T3); nur: Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. (T4) TE OGH 2016-03-16 7 Ob 233/15p nur T4; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 EO. (T5)nur T4; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO. (T5) TE OGH 2016-09-28 7 Ob 157/16p Auch; nur T3; Beisatz: Ein gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten kann grundsätzlich nicht als „Entgleisung“ entschuldigt oder mit einer Provokation des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden. (T6) Beisatz: Davon könnte nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich, etwa im Zusammenhang mit der Verletzung, die der Antragsgegner der Antragstellerin zufügte, um einen bloß singulären Vorfall handelte, der durch eine erhebliche Provokation der Antragstellerin mitverursacht wurde (so schon 3 Ob 235/09v). (T7) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 7/17f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118055
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