RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117784 Entscheidungsdatum15.07.2003 Geschäftszahl10ObS168/03h; 10ObS306/02a; 10ObS71/09b; 10ObS28/11g; 10ObS141/12a; 10ObS8/14w; 10ObS5/17h; 10ObS156/16p; 10ObS6/18g; 10ObS41/22k; 10ObS150/22i NormASVG §73a; ASVG §292 Abs1; ASVG §292 Abs3 RechtssatzUnter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften"um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll.Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften"um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll. EntscheidungstexteTE OGH 2003-07-15 10 ObS 168/03h Veröff: SZ 2003/84 TE OGH 2003-07-15 10 ObS 306/02a TE OGH 2009-06-16 10 ObS 71/09b Auch; Beisatz: Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dass dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nach § 292 Abs 3 ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung steht. (T1)Auch; Beisatz: Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dass dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung steht. (T1) TE OGH 2011-05-31 10 ObS 28/11g Auch TE OGH 2012-10-02 10 ObS 141/12a Auch TE OGH 2014-02-25 10 ObS 8/14w nur: Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist. (T2)nur: Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist. (T2) Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/16 TE OGH 2017-01-24 10 ObS 5/17h Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Beschäftigungsort unter Verwendung eines fremden, gegen teilweise Zahlung von Aufwendungen zur Verfügung gestellten Pkw mit den tatsächlichen Aufwendungen (und nicht dem amtlichen Kilometergeld). (T3) TE OGH 2017-02-21 10 ObS 156/16p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-02-20 10 ObS 6/18g TE OGH 2022-09-13 10 ObS 41/22k Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Bei Bezug in- und ausländischer Pensionen ist § 292 Abs 3 ASVG aber teleologisch dahin zu reduzieren, dass der nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten nicht als gesetzlich geregelter Abzug anzusehen ist. (T4)Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Bei Bezug in- und ausländischer Pensionen ist Paragraph 292, Absatz 3, ASVG aber teleologisch dahin zu reduzieren, dass der nach Paragraph 73 a, ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten nicht als gesetzlich geregelter Abzug anzusehen ist. (T4) TE OGH 2023-01-17 10 ObS 150/22i Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117784
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.