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{'item': '13Os66/03; 13Os1/07g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117956 Entscheidungsdatum11.04.2007 Geschäftszahl13Os66/03; 13Os1/07g NormStGB §70 StGB §148 RechtssatzHat ein Täter mehrere Betrugstaten gewerbsmäßig begangen, über die im selben Urteil erkannt wird, kommt die Erfüllung beider Qualifikationen des § 148 StGB nur dann in Betracht, wenn die in § 70 StGB genannte Absicht bei einzelnen Taten auf wiederkehrende Begehung von einfachem Betrug, bei anderen Taten aber auf wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug gerichtet war.Hat ein Täter mehrere Betrugstaten gewerbsmäßig begangen, über die im selben Urteil erkannt wird, kommt die Erfüllung beider Qualifikationen des Paragraph 148, StGB nur dann in Betracht, wenn die in Paragraph 70, StGB genannte Absicht bei einzelnen Taten auf wiederkehrende Begehung von einfachem Betrug, bei anderen Taten aber auf wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug gerichtet war. EntscheidungstexteTE OGH 2003-07-23 13 Os 66/03 TE OGH 2007-04-11 13 Os 1/07g Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Hatte ein Täter, der gewerbsmäßig einfachen Betrug begangen hat, daneben bei zumindest einer Tat die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend Betrugstaten zu begehen, die nur durch die Schadenshöhe qualifiziert sind, ist ihm neben der Schadensqualifikation nach § 147 Abs 2 oder 3 StGB nur die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB anzulasten. Die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB wird als materiell subsidiär verdrängt. Wenn der Täter gewerbsmäßig mehrere Betrugstaten begangen hat und durch eine Betrugstat (oder mehrere) die Qualifikation nach § 148 erster Fall StGB erfüllt ist, durch eine (oder mehrere) andere wegen der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend schweren Betrug zu begehen, der nicht (nur) durch die Schadenshöhe qualifiziert ist (sondern Urkunden-, Beweismittel-, Mess- Grenz- oder Amtsbetrug nach § 147 Abs 1 StGB darstellt), die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB, dann treffen die Qualifikationen nach § 148 erster und zweiter Fall StGB in echter Konkurrenz zusammen (WK-StGB -2 § 148 Rz 11). (T1)Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Hatte ein Täter, der gewerbsmäßig einfachen Betrug begangen hat, daneben bei zumindest einer Tat die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend Betrugstaten zu begehen, die nur durch die Schadenshöhe qualifiziert sind, ist ihm neben der Schadensqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, oder 3 StGB nur die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB anzulasten. Die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB wird als materiell subsidiär verdrängt. Wenn der Täter gewerbsmäßig mehrere Betrugstaten begangen hat und durch eine Betrugstat (oder mehrere) die Qualifikation nach Paragraph 148, erster Fall StGB erfüllt ist, durch eine (oder mehrere) andere wegen der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dazu wiederkehrend schweren Betrug zu begehen, der nicht (nur) durch die Schadenshöhe qualifiziert ist (sondern Urkunden-, Beweismittel-, Mess- Grenz- oder Amtsbetrug nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB darstellt), die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB, dann treffen die Qualifikationen nach Paragraph 148, erster und zweiter Fall StGB in echter Konkurrenz zusammen (WK-StGB -2 Paragraph 148, Rz 11). (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117956

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