RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118014 Entscheidungsdatum17.02.2026 Geschäftszahl13Os41/03; 14Os130/10i; 13Os110/10s; 15Os45/10x (15Os46/10v; 15Os47/10s; 15Os48/10p); 11Os6/16s; 11Os22/16w; 14Os107/17t; 12Os139/20p (12Os22/21h; 12Os23/21h); 15Os36/22s; 14Os85/25v; 14Os16/26y NormStPO §114 RechtssatzWeil bei der Beschwerde - anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) - keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. Weitere Einwände sind zwar nur dann als Beschwerdevorbringen anzusehen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 14 Tagen erstattet werden. Sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht als Beschwerdegericht haben aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf Umstände, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden.Weil bei der Beschwerde - anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) - keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. Weitere Einwände sind zwar nur dann als Beschwerdevorbringen anzusehen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 14 Tagen erstattet werden. Sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht als Beschwerdegericht haben aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf Umstände, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2003-08-06 13 Os 41/03 TE OGH 2010-10-01 14 Os 130/10i nur: Weil bei der Beschwerde ‑ anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) ‑ keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. (T1)nur: Weil bei der Beschwerde ‑ anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) ‑ keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. (T1) TE OGH 2010-09-30 13 Os 110/10s Vgl auch, Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die ‑ nicht begründungspflichtige ‑ (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier ‑ vgl § 176 Abs 5 StPO ‑ dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (§ 24 StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich. (T2)Vgl auch, Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die ‑ nicht begründungspflichtige ‑ (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier ‑ vergleiche Paragraph 176, Absatz 5, StPO ‑ dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (Paragraph 24, StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich. (T2) TE OGH 2010-09-15 15 Os 45/10x Auch TE OGH 2016-03-04 11 Os 6/16s Auch TE OGH 2016-03-15 11 Os 22/16w Auch TE OGH 2017-12-12 14 Os 107/17t Auch TE OGH 2021-03-25 12 Os 139/20p Vgl TE OGH 2022-04-27 15 Os 36/22s Vgl TE OGH 2025-10-07 14 Os 85/25v vgl TE OGH 2026-02-17 14 Os 16/26y vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118014
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