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{'item': ['13Os54/03', '15Os13/05h', '11Os52/05i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.08.2003 Geschäftszahl13Os54/03; 15Os13/05h; 11Os52/05i NormStGB §159 Abs5 Z3; RechtssatzUnter Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend nicht unter den Aufwandsbegriff des § 159 Abs 5 Z 3 StGB.Unter Aufwand im Sinn des Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend nicht unter den Aufwandsbegriff des Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB. Das bloße Eingehen einer Beteiligung an einem neuen Projekt, mag es auch in einem für den Unternehmer neuen Wirtschaftszweig stattfinden, kann ebenso wenig als „Aufwand treiben" nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB verstanden werden. Von einem solchen kridaträchtigen Verhalten im Zuge einer Beteiligung könnte nur dann die Rede sein, wenn es zu übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Anschaffungen, Personalausgaben, Werbeausgaben oder Repräsentationsausgaben kommt.Das bloße Eingehen einer Beteiligung an einem neuen Projekt, mag es auch in einem für den Unternehmer neuen Wirtschaftszweig stattfinden, kann ebenso wenig als „Aufwand treiben" nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB verstanden werden. Von einem solchen kridaträchtigen Verhalten im Zuge einer Beteiligung könnte nur dann die Rede sein, wenn es zu übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Anschaffungen, Personalausgaben, Werbeausgaben oder Repräsentationsausgaben kommt. EntscheidungstexteTE OGH 2003/08/06 13 Os 54/03 TE OGH 2005/06/28 15 Os 13/05h nur: Unter Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend nicht unter den Aufwandsbegriff des § 159 Abs 5 Z 3 StGB. (T1) nur: Unter Aufwand im Sinn des Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend nicht unter den Aufwandsbegriff des Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB. (T1) TE OGH 2006/06/13 11 Os 52/05i Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0117952

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.