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{'item': '11Os96/03; 12Os23/04; 14Os160/09z; 14Os41/10a; 13Os104/10h; 11Os5/15t; 15Os77/18i; 11Os47/22d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117954 Entscheidungsdatum20.12.2022 Geschäftszahl11Os96/03; 12Os23/04; 14Os160/09z; 14Os41/10a; 13Os104/10h; 11Os5/15t; 15Os77/18i; 11Os47/22d NormSDÜ Art54 RechtssatzArt 54 SDÜ untersagt grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(

  1. es)- verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. Dass sich das Verfolgungshindernis nur auf nach ihrem historischen Geschehen idente Sachverhalte beziehen kann versteht sich von selbst. Nur insoweit kann ein Verfolgungsausschluss nach Art 54 SDÜ angenommen werden.Artikel 54, SDÜ untersagt grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(
  2. es)- verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. Dass sich das Verfolgungshindernis nur auf nach ihrem historischen Geschehen idente Sachverhalte beziehen kann versteht sich von selbst. Nur insoweit kann ein Verfolgungsausschluss nach Artikel 54, SDÜ angenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2003-08-11 11 Os 96/03 TE OGH 2004-06-17 12 Os 23/04 Auch; nur: Art 54 SDÜ untersagt grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(
  3. es)- verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. (T1)Auch; nur: Artikel 54, SDÜ untersagt grundsätzlich die Verfolgung einer Tat dann, wenn in einem Mitgliedsstaat des Übereinkommens der staatliche Strafverfolgungsanspruch durch eine Entscheidung einer dazu befugten Strafverfolgungsbehörde - nicht notwendigerweise durch ein (oder unter Mitwirkung eines) Gericht(
  4. es)- verbraucht ist, gleichviel ob durch Verurteilung, Verfahrenseinstellung oder Freispruch. (T1) Beisatz: Nicht jede Verfahrenseinstellung durch die Anklagebehörde ist einem auf Freispruch erkennenden Urteil gleichzusetzen. (T2) Beisatz: Der Einstellungserklärung des Staatsanwaltes nach § 170 Abs 2 erster Satz dStPO, gestützt auf welchen Rechtsgrund immer, kommt bereits nach deutschem Recht keine Rechtskraftwirkung zu. (T3)Beisatz: Der Einstellungserklärung des Staatsanwaltes nach Paragraph 170, Absatz 2, erster Satz dStPO, gestützt auf welchen Rechtsgrund immer, kommt bereits nach deutschem Recht keine Rechtskraftwirkung zu. (T3) TE OGH 2010-03-02 14 Os 160/09z Auch; Beisatz: Selbst im Anwendungsbereich von Art 54 SDÜ kann es aber (ausnahmsweise) zu nach (idealkonkurrierenden) strafbaren Handlungen unterschiedlicher Beurteilung eines Verfolgungshindernisses kommen, wie sich aus Art 55 Abs 1 lit b und Abs 2 SDÜ und dem dazu erklärten Vorbehalt Österreichs mit dem für nationale Interessen besonders relevanten Deliktskatalog ergibt. (T4)Auch; Beisatz: Selbst im Anwendungsbereich von Artikel 54, SDÜ kann es aber (ausnahmsweise) zu nach (idealkonkurrierenden) strafbaren Handlungen unterschiedlicher Beurteilung eines Verfolgungshindernisses kommen, wie sich aus Artikel 55, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, SDÜ und dem dazu erklärten Vorbehalt Österreichs mit dem für nationale Interessen besonders relevanten Deliktskatalog ergibt. (T4) Bem: Hier: Idealkonkurrenz von Betrug und (Beteiligung
  5. an)Krimineller Vereinigung. (T5) TE OGH 2010-04-18 14 Os 41/10a nur T1; Beisatz: Die bloße Verfahrensanhängigkeit begründet kein Verfolgungshindernis. (T6) TE OGH 2011-02-17 13 Os 104/10h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-04-28 11 Os 5/15t Auch TE OGH 2018-06-25 15 Os 77/18i Vgl; Beis ähnlich T6; Beisatz: Hier: Bloß vorläufige Verfahrenseinstellung. (T7) TE OGH 2022-12-20 11 Os 47/22d Vgl; nur T1; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.