OGH Rechtssatz RS0118144 (5Ob182/03f)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118144 Entscheidungsdatum26.08.2003 Geschäftszahl5Ob182/03f; 6Ob136/16t NormHGB §26; HGB §128; HGB §159; SpaltG §15 Abs1; UGB §38; UGB §39 RechtssatzDie den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-08-26 5 Ob 182/03f Veröff: SZ 2003/96 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 136/16t Vgl auch; Beisatz: Bei der Haftung des Veräußerers eines Unternehmens nach § 38 UGB besteht eine Haftungsbegrenzung dahin, dass der Veräußerer nur für jene Verbindlichkeiten haftet, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden (§ 39 UGB); danach ist er „haftungsfrei“, ganz unabhängig davon, welche Anwartschaften zuvor begründet wurden und welcher Nutzen ihm durch das Rechtsverhältnis verschafft wurde. (T1)Vgl auch; Beisatz: Bei der Haftung des Veräußerers eines Unternehmens nach Paragraph 38, UGB besteht eine Haftungsbegrenzung dahin, dass der Veräußerer nur für jene Verbindlichkeiten haftet, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden (Paragraph 39, UGB); danach ist er „haftungsfrei“, ganz unabhängig davon, welche Anwartschaften zuvor begründet wurden und welcher Nutzen ihm durch das Rechtsverhältnis verschafft wurde. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118144