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OGH Rechtssatz RS0118141 (5Ob187/03s)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118141 Entscheidungsdatum26.08.2003 Geschäftszahl5Ob187/03s; 8Ob54/11s; 3Ob165/11b; 1Ob129/15z; 9Ob32/17x; 5Ob143/19v; 10Ob57/22p NormABGB idF KindNamRÄG 2013 §184; ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 §186 Abs2; ABGB idF KindRÄG 2001 §186 Satz2; ABGB idF KindNamRÄG 2013; 2. ErwSchG §181 Abs2ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §184; ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 §186 Abs2; ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §186 Satz2; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013; 2. ErwSchG §181 Abs2 RechtssatzGemäß § 186 ABGB haben Pflegeeltern in dem die Person des Kindes betreffenden Pflegschaftsverfahren das Antrags- und damit auch das Rekursrecht.Gemäß Paragraph 186, ABGB haben Pflegeeltern in dem die Person des Kindes betreffenden Pflegschaftsverfahren das Antrags- und damit auch das Rekursrecht.

EntscheidungstexteTE OGH 2003-08-26 5 Ob 187/03s TE OGH 2011-06-29 8 Ob 54/11s Beisatz: Und zwar auch in Verfahren, die nicht über ihren Antrag eingeleitet wurden. (T1) TE OGH 2011-12-14 3 Ob 165/11b Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag des (ehemaligen) Pflegevaters auf Übertragung der Obsorge. (T2) TE OGH 2015-08-27 1 Ob 129/15z Beis wie T1; Beisatz: Da es nicht darauf ankommt, ob ein Verfahren über eigenen Antrag der Pflegeeltern oder den Antrag einer anderen Person eingeleitet wurde oder ob überhaupt im Wege amtswegigen Vorgehens geprüft wird, ob die bisher bestehenden Obsorgeverhältnisse geändert werden müssen, ist es für das Rechtsmittelrecht der Pflegeeltern auch nicht von Bedeutung, ob andere Verfahrensbeteiligte ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen bzw deren Abweisung nicht bekämpfen. Pflegeeltern haben auch in einer solchen Verfahrenssituation das Recht, den Versuch zu unternehmen, in einem Rechtsmittel aufzuzeigen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung unrichtig ist und korrigiert werden müsse. (T3) TE OGH 2017-06-28 9 Ob 32/17x Beis wie T1 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 143/19v TE OGH 2022-12-13 10 Ob 57/22p Beisatz: Die Pflegeelternschaft begründet damit ein Antrags- und Rechtsmittelrecht im Obsorgeverfahren. (T4) Beisatz: Die Parteistellung als Pflegeelternteil wird durch das Vorliegen der in § 184 ABGB genannten (kumulativen) Voraussetzungen begründet. (T5)Beisatz: Die Parteistellung als Pflegeelternteil wird durch das Vorliegen der in Paragraph 184, ABGB genannten (kumulativen) Voraussetzungen begründet. (T5) Beisatz: Endet die Pflegeelternschaft, weil die Voraussetzungen des § 184 ABGB nicht mehr gegeben sind, endet konsequenterweise auch die Antrags- und Rekurslegitimation mit diesem Zeitpunkt. (T6)Beisatz: Endet die Pflegeelternschaft, weil die Voraussetzungen des Paragraph 184, ABGB nicht mehr gegeben sind, endet konsequenterweise auch die Antrags- und Rekurslegitimation mit diesem Zeitpunkt. (T6) Anm.: Vgl zur Pflegeelterneigenschaft RS0127991; RS0120370. (T7)Anmerkung, Vgl zur Pflegeelterneigenschaft RS0127991; RS0120370. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118141

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.