OGH Rechtssatz RS0118040 (13Os65/03)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118040 Entscheidungsdatum03.09.2003 Geschäftszahl13Os65/03; 12Os92/06f; 13Os31/10y NormStPO §281 Abs1 Z9; StPO §281 Abs1 Z10 A RechtssatzAus Z 9 lit b oder c wird ein Schuldspruch auch dann angefochten, wenn sich das Fehlen einer Strafbarkeitsvoraussetzung nur auf dem Umweg ergeben soll. Auf diese Weise wird nicht bloß eine verfehlte Subsumtion, sondern - weiter gehend - die Verurteilung als solche kritisiert (WK-StPO § 281 Rz 635).Aus Ziffer 9, Litera b, oder c wird ein Schuldspruch auch dann angefochten, wenn sich das Fehlen einer Strafbarkeitsvoraussetzung nur auf dem Umweg ergeben soll. Auf diese Weise wird nicht bloß eine verfehlte Subsumtion, sondern - weiter gehend - die Verurteilung als solche kritisiert (WK-StPO Paragraph 281, Rz 635).
EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-03 13 Os 65/03 TE OGH 2007-02-15 12 Os 92/06f Vgl auch; Beisatz: Hier: § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; Freispruch im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 151 Abs 1 StGB anstelle erfolgter Verurteilung wegen §§ 12, 169 Abs 1 StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO; Freispruch im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 151, Absatz eins, StGB anstelle erfolgter Verurteilung wegen Paragraphen 12, 169, Absatz eins, StGB. (T1) TE OGH 2010-06-17 13 Os 31/10y Auch; Beisatz: Hier: Z 9 lit c (bei Verurteilung wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und der Behauptung der Strafbarkeit bloß nach § 111 StGB. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Ziffer 9, Litera c, (bei Verurteilung wegen Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und der Behauptung der Strafbarkeit bloß nach Paragraph 111, StGB. (T2)