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{'item': ['11Os79/03', '15Os4/05k', '12Os138/08y', '14Os73/11h', '12Os43/12h', '15Os7/16t', '11Os82/17v', '14Os21/18x', '11Os88/20f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118038 Entscheidungsdatum09.09.2003 Geschäftszahl11Os79/03; 15Os4/05k; 12Os138/08y; 14Os73/11h; 12Os43/12h; 15Os7/16t; 11Os82/17v; 14Os21/18x; 11Os88/20f Nor

§322

;

§345

Abs1 Z3;

§345Abs1 Z4 Rechtssatz

Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4

aus § 345 Abs 1 Z 4

gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind.Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 4,

aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4,

gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind. EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-09 11 Os 79/03 TE OGH 2005-02-17 15 Os 4/05k Auch TE OGH 2008-10-23 12 Os 138/08y Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von § 252 Abs 1

erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4

. (T1)Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von Paragraph 252, Absatz eins,

erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4,

. (T1) TE OGH 2011-11-08 14 Os 73/11h Vgl auch TE OGH 2012-06-26 12 Os 43/12h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-06-27 15 Os 7/16t Auch TE OGH 2017-09-13 11 Os 82/17v Auch TE OGH 2018-04-10 14 Os 21/18x Auch; Beisatz: Es gilt zu verhindern, dass Beweise, die in der Hauptverhandlung in Befolgung des § 252 Abs 1

nicht vorgeführt wurden, mangels Aussonderung gleichsam „über die Hintertüre“ den Geschworenen doch noch zur Kenntnis gelangen und der Schutzzweck des § 252

solcherart zunichte gemacht wird. Deshalb kann auch die Anweisung, wonach bestimmte Aktenstücke nicht verwertet werden dürfen, die von § 322 zweiter Satz

geforderte faktische Aussonderung nicht ersetzen, weil das Augenmerk der Laienrichter dadurch geradezu zwingend auf solche Aussagen gelenkt wird und eine solche, der gesetzlichen Anordnung des § 322 zweiter Satz

zuwiderlaufende Anweisung keine Pflicht der Geschworenen im Sinn des § 302 Abs 2

begründet. (T2)Auch; Beisatz: Es gilt zu verhindern, dass Beweise, die in der Hauptverhandlung in Befolgung des Paragraph 252, Absatz eins,

nicht vorgeführt wurden, mangels Aussonderung gleichsam „über die Hintertüre“ den Geschworenen doch noch zur Kenntnis gelangen und der Schutzzweck des Paragraph 252,

solcherart zunichte gemacht wird. Deshalb kann auch die Anweisung, wonach bestimmte Aktenstücke nicht verwertet werden dürfen, die von Paragraph 322, zweiter Satz

geforderte faktische Aussonderung nicht ersetzen, weil das Augenmerk der Laienrichter dadurch geradezu zwingend auf solche Aussagen gelenkt wird und eine solche, der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 322, zweiter Satz

zuwiderlaufende Anweisung keine Pflicht der Geschworenen im Sinn des Paragraph 302, Absatz 2,

begründet. (T2) TE OGH 2020-12-28 11 Os 88/20f Vgl; Beisatz: Kein Verstoß gegen das in § 252 Abs 4

statuierte Umgehungsverbot durch Unterbleiben der Aussonderung (§ 322 zweiter Satz

) eines Schriftstücks, das zwar in der Hauptverhandlung nicht vorkam, aber (dem bedingten Verlesungsverbot des) § 252 Abs 1

gar nicht unterliegt. (T3)Vgl; Beisatz: Kein Verstoß gegen das in Paragraph 252, Absatz 4,

statuierte Umgehungsverbot durch Unterbleiben der Aussonderung (Paragraph 322, zweiter Satz

) eines Schriftstücks, das zwar in der Hauptverhandlung nicht vorkam, aber (dem bedingten Verlesungsverbot des) Paragraph 252, Absatz eins,

gar nicht unterliegt. (T3) Beisatz: Hier: „Privatgutachten". (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118038

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.