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{'item': '14Os30/03; Bsw28221/08; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); 12Os160/15v; Bsw

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0118079 Entscheidungsdatum27.07.2022 Geschäftszahl14Os30/03; Bsw28221/08; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); 12Os160/15v; Bsw24069/03 (Bsw197/04; Bsw6201/06; Bsw10464/07); Bsw140/10; 14Os53/17a; 15Os110/18t; 14Os142/18s (14Os33/19p); 15Os45/19g; Bsw10511/10; 15Os63/22m; Bsw77633/16 NormMRK Art3 III4 StGB §18 RechtssatzFreiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis zu Art 3 MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen. (Hier: Vor allem wegen der professionellen und rücksichtslosen Tatbegehung im Rahmen eines groß angelegten, organisierten Betrugskonzepts mit einer beträchtlichen Schadenssumme von mehr als 250 MioUS-Dollar kann die Sanktion einer Gesamthaftstrafe von 845 Jahren, mag sie auch auf dem Kumulationsprinzip beruhen und weit über der Obergrenze des im ausliefernden Staat vorgesehenen Strafrahmens liegen, nicht als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art 3 MRK angesehen werden.)Freiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis zu Artikel 3, MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen. (Hier: Vor allem wegen der professionellen und rücksichtslosen Tatbegehung im Rahmen eines groß angelegten, organisierten Betrugskonzepts mit einer beträchtlichen Schadenssumme von mehr als 250 MioUS-Dollar kann die Sanktion einer Gesamthaftstrafe von 845 Jahren, mag sie auch auf dem Kumulationsprinzip beruhen und weit über der Obergrenze des im ausliefernden Staat vorgesehenen Strafrahmens liegen, nicht als unmenschlich oder erniedrigend iSd Artikel 3, MRK angesehen werden.) EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2003-09-09 14 Os 30/03 TE AUSL EGMR 2010-07-27 Bsw 28221/08 Ähnlich; Veröff: NL 2010,243 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 9146/07 Ähnlich; nur: Freiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis zu Art 3 MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen. (T1)Ähnlich; nur: Freiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis zu Artikel 3, MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen. (T1) Veröff: NL 2012,11 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 66069/09 Ähnlich; nur T1; Veröff: NL 2012,20 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 66069/09 vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist nur dann mit Art 3 MRK vereinbar, wenn eine Aussicht auf Entlassung besteht und eine Möglichkeit zur Überprüfung gegeben ist. (Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T2)vergleiche auch; nur T1; Beisatz: Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist nur dann mit Artikel 3, MRK vereinbar, wenn eine Aussicht auf Entlassung besteht und eine Möglichkeit zur Überprüfung gegeben ist. (Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T2) Veröff: NL 2013,241 TE OGH 2016-01-20 12 Os 160/15v nur T1; Beisatz: Höchststrafdrohung von 35 Jahren bei einem Betrugsschaden von zumindest 17,7 Millionen US-Dollar nicht grob unverhältnismäßig. (T3) TE AUSL EGMR 2014-03-18 Bsw 24069/03 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,109 TE AUSL EGMR 2014-09-04 Bsw 140/10 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,383 TE OGH 2017-09-05 14 Os 53/17a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-08-23 15 Os 110/18t nur T1; Beisatz: Wobei jedoch Fragen des geeigneten Strafmaßes grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention liegen und nach der Rechtsprechung des EGMR insoweit ein großer Beurteilungsspielraum der unterschiedlichen Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage akzeptiert wird. (T4) TE OGH 2019-06-25 14 Os 142/18s Beis wie T4; Beisatz: Höchststrafdrohung von 70 Jahren und zu erwartendes tatsächliches Strafmaß zwischen 20 und 24 ½ Jahren sowie harte vermögensrechtliche Sanktionen nicht unverhältnismäßig. (T5) Beisatz: Altersbedingte erhöhte Strafempfindlichkeit ist unter dem Aspekt des Art 3 MRK idR ohne Relevanz. (T6)Beisatz: Altersbedingte erhöhte Strafempfindlichkeit ist unter dem Aspekt des Artikel 3, MRK idR ohne Relevanz. (T6) TE OGH 2019-05-06 15 Os 45/19g nur T1; Beis wie T4 TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 10511/10 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2016,110 TE OGH 2022-07-27 15 Os 63/22m Vgl; Beis wie T4 TE AUSL 2019-06-13 Bsw 77633/16 vgl; nur T1; Beisatz wie T2 Anm: Veröff: NL 2019,197Anmerkung, Veröff: NL 2019,197 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118079

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.