OGH Rechtssatz RS0104401 (7Ob188/03b)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104401 Entscheidungsdatum10.09.2003 Geschäftszahl7Ob188/03b; 8Ob56/11k NormABGB §905 IC; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5ABGB §905 IC; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 RechtssatzGrundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. Die hier eingeklagte Verpflichtung, deren Erfüllung (als primäre oder Hauptleistung) begehrt wird, ist jedoch eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem (§ 905 ABGB) als auch nach deutschem Recht (§ 269 BGB) am (Wohn-)Sitz des Schuldners, also der beklagten Partei, zu erfüllen ist; dies schlägt damit auch auf den - nicht gleichrangig, sondern hilfsweise - begehrten vertraglichen Schadenersatz durch.Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. Die hier eingeklagte Verpflichtung, deren Erfüllung (als primäre oder Hauptleistung) begehrt wird, ist jedoch eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem (Paragraph 905, ABGB) als auch nach deutschem Recht (Paragraph 269, BGB) am (Wohn-)Sitz des Schuldners, also der beklagten Partei, zu erfüllen ist; dies schlägt damit auch auf den - nicht gleichrangig, sondern hilfsweise - begehrten vertraglichen Schadenersatz durch.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-10 7 Ob 188/03b TE OGH 2011-06-29 8 Ob 56/11k Vgl auch; nur: Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. (T1)