6Ob103/03w
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.09.2003 Geschäftszahl6Ob103/03w NormGmbHG §6a;
GmbHG §7 Abs2;
HGB §202 Abs2 Z1;
HGB §235 Z3;
Rechtssatz1. Wenn die Sachgründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 6a GmbHG) durch Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage gemäß der Einbringungsbilanz unter Fortführung der Buchwerte erfolgt (§ 202 Abs 2 Z 1 HGB) gilt für die durch die Umgründung entstandene Kapitalrücklage die Ausschüttungssperre des § 235 Z 3 HGB. Es ist dann für die Beurteilung der Zulässigkeit der Überwälzung der Gründungskosten auf die Gesellschaft (§ 7 Abs 2 GmbHG) das gesamte, aus dem Stammkapital und der Rücklage bestehende Eigenkapital maßgeblich.1. Wenn die Sachgründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 6 a, GmbHG) durch Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage gemäß der Einbringungsbilanz unter Fortführung der Buchwerte erfolgt (Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, HGB) gilt für die durch die Umgründung entstandene Kapitalrücklage die Ausschüttungssperre des Paragraph 235, Ziffer 3, HGB. Es ist dann für die Beurteilung der Zulässigkeit der Überwälzung der Gründungskosten auf die Gesellschaft (Paragraph 7, Absatz 2, GmbHG) das gesamte, aus dem Stammkapital und der Rücklage bestehende Eigenkapital maßgeblich.
EntscheidungstexteTE OGH 2003/09/11 6 Ob 103/03w Veröff: SZ 2003/104 RechtssatznummerRS0118045