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{'item': '6Ob106/03m; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob169/07k; 6Ob235/08i; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 6Ob102/12m; 6Ob198/13f; 6Ob108/15y; 6Ob71/18m; 8Ob101/20

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118046 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl6Ob106/03m; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob169/07k; 6Ob235/08i; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 6Ob102/12m; 6Ob198/13f; 6Ob108/15y; 6Ob71/18m; 8Ob101/20s; 6Ob100/22g; 17Ob19/25f NormABGB §273 IO §114 PSG §3 PSG §33 PSG §34 EO §438 IO §27 Rechtssatz

  1. Das dem Stifter einer Privatstiftung vorbehaltene Widerrufsrecht ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 273 ABGB. Der Widerruf kann vom Sachwalter des Stifters erklärt werden und wird mit der gerichtlichen Genehmigung wirksam.
  2. Das dem Stifter einer Privatstiftung vorbehaltene Widerrufsrecht ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des Paragraph 273, ABGB. Der Widerruf kann vom Sachwalter des Stifters erklärt werden und wird mit der gerichtlichen Genehmigung wirksam.
  3. In der Stiftungserklärung enthaltene Regelungen über den Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG) sind wie die korporativen Gesetzesbestimmungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung objektiv auszulegen. Auf die subjektive Parteiabsicht kommt es nicht an.
  4. In der Stiftungserklärung enthaltene Regelungen über den Widerruf der Privatstiftung (Paragraph 34, PSG) sind wie die korporativen Gesetzesbestimmungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung objektiv auszulegen. Auf die subjektive Parteiabsicht kommt es nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-11 6 Ob 106/03m Veröff: SZ 2003/105 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 217/05s Auch; nur: Das dem Stifter einer Privatstiftung vorbehaltene Widerrufsrecht ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 273 ABGB. Der Widerruf kann vom Sachwalter des Stifters erklärt werden und wird mit der gerichtlichen Genehmigung wirksam. (T1)Auch; nur: Das dem Stifter einer Privatstiftung vorbehaltene Widerrufsrecht ist kein höchstpersönliches Recht, sondern eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des Paragraph 273, ABGB. Der Widerruf kann vom Sachwalter des Stifters erklärt werden und wird mit der gerichtlichen Genehmigung wirksam. (T1) Beisatz: Der Widerrufsvorbehalt des Stifters stellt einen Vermögenswert dar. (T2) Beisatz: Für den Änderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten. (T3) Beisatz: Die Ausübung der Gestaltungsrechte des Stifters kann auch durch Dritte erfolgen (zum Beispiel Sachwalter oder obsorgeberechtigte Eltern des Stifters mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung); Dritter kann aber auch ein gewillkürter Vertreter des Stifters sein. (T4) Veröff: SZ 2006/66 TE OGH 2006-04-26 3 Ob 16/06h Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2007-08-16 3 Ob 169/07k Ähnlich; Beisatz: Für die Frage, ob der vom Stifter einer Privatstiftung schon eingeklagte und rechtskräftig festgestellte Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt, kommt es auf den Inhalt und die Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung an. (T5) Veröff: SZ 2007/129 TE OGH 2009-01-15 6 Ob 235/08i Vgl; Beisatz: Das dem Stifter vorbehaltene Widerrufsrecht ist nicht als höchstpersönliches Recht zu sehen, sondern als eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Widerrufsvorbehalt einen Vermögenswert darstellt. (T6) Beisatz: Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. (T7)Beisatz: Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß Paragraph 36, Absatz 4, PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. (T7) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 240/10b Auch; Beisatz: Hier: Bestellungs‑ und Abberufungsrecht eines Privatstifters. (T8) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 102/12m Vgl; Beisatz: Das dem Stifter vorbehaltene Widerrufs‑ und Änderungsrecht ist zwar höchstpersönlich und damit unübertragbar, jedoch nicht vertretungsfeindlich. (T9) Veröff: SZ 2012/89 TE OGH 2014-10-09 6 Ob 198/13f Auch; Beisatz: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. (T10) Veröff: SZ 2014/92 TE OGH 2015-12-21 6 Ob 108/15y Vgl auch; Beisatz: Nach § 3 Abs 3 PSG gehen die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf seine Rechtsnachfolger über. Daraus folgt, dass bei natürlichen Personen das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters erlischt und dass die Gestaltungsrechte auch nicht über das Ableben des Stifters hinausgehend von Bevoll­mächtigten ausgeübt werden können. Auch das Recht auf Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das höchstpersönlich und damit unübertragbar ist. (T11)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 3, Absatz 3, PSG gehen die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf seine Rechtsnachfolger über. Daraus folgt, dass bei natürlichen Personen das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters erlischt und dass die Gestaltungsrechte auch nicht über das Ableben des Stifters hinausgehend von Bevoll­mächtigten ausgeübt werden können. Auch das Recht auf Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das höchstpersönlich und damit unübertragbar ist. (T11) Veröff: SZ 2015/143 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 71/18m Vgl auch; Beis wie T9 nur: Das dem Stifter vorbehaltene Widerrufs‑ und Änderungsrecht ist höchstpersönlich und damit unübertragbar. (T12) TE OGH 2021-08-03 8 Ob 101/20s Vgl; Beisatz: Hier: Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, weil es einen zur Entgeltzahlung bereiten Interessenten gibt, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt. (T13) Beisatz: Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils berechtigt und kann zugunsten der Masse die dafür notwendige Erklärung an Stelle der Schuldnerin ausüben. (T14) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 100/22g Vgl; Beisatz: Hier: Das Änderungsrecht ist ein einseitiges höchstpersönliches und in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorzubehaltendes Recht des Stifters. (T15) TE OGH 2026-02-25 17 Ob 19/25f Beisatz wie T7: Der Verzicht des Stifters auf das Widerrufs- oder Änderungsrecht oder die Einschränkung des Änderungsrechts durch Einführung von Ausübungsschranken können als Rechtshandlungen über Vermögensrechte des Stifters nach den §§ 438 ff EO angefochten werden. (T16)Beisatz wie T7: Der Verzicht des Stifters auf das Widerrufs- oder Änderungsrecht oder die Einschränkung des Änderungsrechts durch Einführung von Ausübungsschranken können als Rechtshandlungen über Vermögensrechte des Stifters nach den Paragraphen 438, ff EO angefochten werden. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118046

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.